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Gelten für einen Vorraum mit nur einem Handwaschbecken die gleichen Maße wie für Waschräume?

KomNet Dialog 43525

Stand: 28.04.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Die ASR A4.1 äussert sich nicht explizit zu Bewegungsflächen und Verkehrsflächen vor Handwaschbecken. Gelten für einen Vorraum (zu einem Toilettenraum) mit nur einem Handwaschbecken die gleichen Maße wie für Waschräume (analog der Abb.5 in der ASR A4.1)? Oder kann der Verkehrsweg hinter der Bewegungsfläche bei einer kleinen Sanitäreinheit mit nur 2 Toiletten auf 0,875 m reduziert werden (analog der ASR A1.8, Breite von Verkehrswegen).

Antwort:

Anforderungen an Toilettenräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang.

Nach der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Die Anforderungen an die Toilettenräume finden sich unter dem Nummer 5 der ASR A4.1.

Unter der Nummer 5.4 Absatz 2 ist nachzulesen, dass Toilettenräume mit Handwaschgelegenheiten (Handwaschbecken mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem) gemäß Tabelle 2 und Abfallbehältern ausgestattet sein müssen. In Toilettenräumen müssen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Darüber hinaus sind bei Bedarf Warmwasser und Kleiderhaken bereitzustellen.


Wie von Ihnen bereits festgestellt, finden sich keine Angaben zu Bewegungsflächen und Verkehrsflächen vor Handwaschbecken in Toiletten in der ArbStättV und in der ASR A4.1.

Unserer Einschätzung nach ist eine analoge Forderung, wie für Waschbecken, nicht gegeben. Zum einen hätte man diese sonst in den allgemeinen Teil unter Nummer 4 geschrieben und zum anderen dient das Waschbecken in einem Waschraum zur Körperreinigung. Hierzu benötigt man einen größeren Platzbedarf, als bei der Händereinigung nach dem Toilettengang.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung der v. g. Vorschriften, die Situation der Toiletten eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.