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Kann der Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung der Lohnfortzahlung durch die GKV (U2) von seinem Beschäftigungsverbot zurücktreten und mich zum Dienstantritt auffordern?
KomNet Dialog 15559
Stand: 14.08.2022
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Nach einem schriftlich erteilten Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft durch meinen Arbeitgeber, möchte dieser nun, im Falle einer Ablehnung der Lohnfortzahlung durch die GKV (U2), sein Beschäftigungsverbot widerrufen. Kann der Arbeitgeber nachträglich von seinem Beschäftigungsverbot zurücktreten und mich zum Dienstantritt auffordern?
Antwort:
Solange die Arbeitsbedingungen für das Beschäftigungsverbot vorliegen, muss der Arbeitgeber dieses auch einhalten.
Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen.
Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Hat der Arbeitgeber keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, hat er die Arbeitnehmerin freizustellen (Beschäftigungsverbot nach § 10 Abs. 3 MuSchG).
Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:
1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)
3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio).
Lehnt die Krankenkasse die Übernahme der Lohnkosten im Rahmen des "U2-Verfahrens" ab, sollte die zuständige Arbeitsschutzbehörde für eine Entscheidung über das Vorliegen des Beschäftigungsverbotes hinzugezogen werden.
Da der Arbeitgeber (und nicht die Krankenkasse) die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung für das Einhalten von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten trägt, ist ihm zu empfehlen, dieses auch so lange einzuhalten, wie die vor Ort zuständige Arbeitsschutzbehörde (in NRW die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) nicht zu einem anderen Ergebnis kommt.