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Was müssen wir beachten, wenn betriebsfremde Personen (Spediteure etc.) mit unseren Staplern fahren?

KomNet Dialog 2959

Stand: 08.10.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Bei uns im Werk nutzen betriebsfremde Personen unsere Stapler (z.B. Spediteure be/entladen ihre LKWs, Fremdfirmen bauen bzw. reparieren Anlagen). Was müssen wir beachten, wenn betriebsfremde Personen mit unseren Staplern fahren?

Antwort:

In der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen definiert. Diese richten sich im Regelfall an jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Arbeitsmittel, hier die Stapler, benutzen sollen. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber, dessen Monteure die Stapler auf fremdem Grund nutzen sollen, sicherstellen muss, dass er seinen Beschäftigten nur geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.


Unter Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung- LV 35 wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert: "Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung verantwortlich, unabhängig davon ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein.

Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV).

Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2."


Grundsätzlich ist somit die Nutzung Ihrer Stapler durch betriebsfremde Personen zulässig. Die genauen Modalitäten zur Nutzung der Stapler durch die betriebsfremden Personen sind in der U D27.07 "Informationen zur Arbeitssicherheit - Betriebsfremde Flurförderzeuge" der BGHW beschrieben. Diese Informationen beziehen sich zwar auf Be- und Entladearbeiten durch LKW-Fahrer in Fremdbetrieben, können aber auch auf andere Fälle übertragen werden. Wie Sie der Information der BGHW entnehmen können, muss der schriftliche Auftrag zum Steuern des Staplers vom Arbeitgeber des Fremdfirmenmitarbeiters (z.B. des fremden Speditionsmitarbeiters) erteilt werden.


Hinweis:

Auf den § 8 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" des Arbeitsschutzgesetzes weisen wir hin. Insbesondere auf den 2. Absatz: "Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben."