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Wer muss die erforderliche Prüfung gemieteter oder geleaster elektrischer Betriebsmittel durchführen?

KomNet Dialog 5416

Stand: 24.09.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Ein externer Anbieter erhält einen Vertrag zur Bereitstellung der gesamten Hard-Software von PC-/Laptop-Arbeitsplätzen und den Servern. Der Anbieter bleibt weiterhin Eigentümer, erhält pro Gerät eine Monatspauschale, führt den Service, die Reparaturen oder den Austausch durch. Wer ist dann für die Geräteprüfung nach DGUV Vorschrift 3 verantwortlich? Die Kontrolle der Umsetzung erfolgt durch den Auftraggeber.

Antwort:

In der Nr. A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert:

"Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden.


Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV).

Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2.


Hinweis:

Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 2/1 der LASI-Veröffentlichung 46"


Dies gilt u.a. für die Prüfpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung. Soll die Durchführung der Prüfung von anderen Personen (Vermieter, etc.) wahrgenommen werden, so muss dies in den Miet- oder Leasingsbedinungen vertraglich geregelt werden. Der Arbeitgeber/Unternehmer muss sich allerdings von der ordnungsgemäß durchgeführten Prüfung der Arbeitsmittel vergewissern.