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Sind Fenster mit einer Brüstungshöhe größer 1,20 m als Notausstieg zulässig?

KomNet Dialog 13259

Stand: 03.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Als erster Fluchtweg für Büroräume unterhalb der Erdgleiche sollen die vorhandenen Verkehrswege und Türen dienen. Der zweite Fluchtweg soll als Notausstieg ausgeführt werden. Als Notausstieg sollen bauseitige Fenster dienen, welche in einen Lichtschacht führen. Dieser Lichtschacht weist eine Tiefe von 2,60 m auf und ist mit Steigeleitern bis zur Erdgleiche ausgerüstet. Der zu öffnende Flügel der jeweiligen Fenster weist in der Lichten eine Breite von 0,95 m und eine Höhe von 1,30 m auf, die Erfordernisse der ASR A2.3 diesbezüglich sind somit erfüllt. Die Brüstungshöhe der als Notausstieg vorgesehenen Fenster beträgt 1,73 m, Aufstiegshilfen sind nicht vorhanden. Die BauO NRW § 40 Abs. 4 Satz 1 gibt vor: "Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen [...] nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.". Sind Fenster mit einer Brüstungshöhe größer 1,20 m als Notausstieg zulässig?

Antwort:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 Vorkehrungen zu treffen, dass Beschäftigte sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.


Inwieweit ein zweiter Fluchtweg erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sind die im jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse zu berücksichtigen.


Nähere Angaben über die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge werden im Anhang der ArbStättV unter der Nummer 2.3 genannt.


Nach Punkt 3.1 der konkretiserenden ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" sind Fluchtwege Verkehrswege, … die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen und ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen (s. a. Punkt 6 Abs. 5 und 8). Fluchtwege im Sinne der ASR A 2.3 sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbständig begangen werden können. Auf die Punkt 4 Abs. 6 wird hingewiesen.


Nach Punkt 6 Abs. 8 sind fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und raschen Benutzung für Notausstiege vorzusehen (z.B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen).


Die Kommentierung (Arbeitsstätten, Opfermann / Streit) führt zur Nummer 2.3 zum Anhang der Arbeitsstättenverordnung aus, dass der Endpunkt eines erforderlichen zweiten Fluchtweges als Notausstieg ausgebildet sein kann. Dabei handelt es sich um einen zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneten Ausstieg. Die Gewährleistung der sicheren Benutzbarkeit des Notausstiegs liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Da die v. g. fest angebrachten Aufstiegshilfen jedoch im Gefahrfall nicht immer kurzfristig verfügbar sind bzw. gar nicht vorhanden sind, sollte bei als Notausstieg vorgesehen Fenstern die Fensterbrüstungshöhe nicht höher als 0,80 bzw. 0,90 m über dem Fußboden liegen.


Der Notausstieg mit einer Brüstungshöhe von 1,73 m ohne Aufstiegshilfen ist so nicht zulässig.

Anforderungen der Bauordnungen der Länder sind gesondert mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären.