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Verstößt eine schwarz-silberne Tastatur gegen geltende Arbeitsschutzvorschriften?

KomNet Dialog 6037

Stand: 27.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

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Frage:

Verstößt eine schwarz-silberne Tastatur gegen geltende Arbeitsschutzvorschriften? In unserer Verwaltung wird seit einiger Zeit eine schwarze Tastatur mit silberner Schrift eingesetzt. Unsere Möbel sind überwiegend in der Farbe `sandgreige` (Farbe dem sog. Umweltschutzpapier vergleichbar), die Wände sind ebenfalls in einem hellen beige gehalten. Durch den Wechsel von hellen und dunklen Bereichen muss sich das Auge andauernd anpassen und es kommt zu Ermüdungserscheinungen und ggf. Kopfschmerzen. Verstößt eine schwarz-silberne Tastatur gegen geltende Abeitsschutzvorschriften?

Antwort:

Unter der Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden grundsätzlichen Anforderungen festgelegt.

In Nummer 6.3 Absatz 2 werden folgende Anforderungen an Tastaturen gestellt:

"Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:

  1. sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
  2. sie müssen neigbar sein,
  3. sie Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
  4. die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung ermöglichen,
  5. die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein."


Weitere Erläuterungen finden sich in der DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung". Unter dem Punkt 8.2.2 ist dort folgendes nachzulesen:

"Es sollten nur Tastaturen mit hellen Tasten und dunkler Beschriftung (Positivdarstellung) eingesetzt werden. Bei Tastaturen mit dunklen Tasten und heller Beschriftung (Negativdarstellung) können bei längerer Benutzung die Tasten – zum Beispiel durch den Fingerschweiß – störend glänzen. Außerdem passt die Positivdarstellung auf der Tastatur dann besser zur Positivdarstellung auf dem Bildschirm und störende Helligkeitsunterschiede werden vermieden."


Die in der Frage beschriebene Tastatur würde demnach nicht den v. g. Anforderungen entsprechen.


Nach Nummer 6.1 Absatz 5 des Anhangs der ArbStättV müssen die Arbeitstische oder Arbeitsflächen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.


Weiterhin ist unter der Nummer 6.1 Absatz 8 nachzulesen, dass die Beleuchtung der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein muss; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.


Wir empfehlen, dass Sie die Problematik gemeinsam mit der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt erörtern und abklären. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 ArbStättV). Es ist daher angebracht, den Sachverhalt im Arbeitsschutzausschuss (falls vorhanden) zu thematisieren.