Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was gilt für Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten?

KomNet Dialog 43428

Stand: 22.12.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Radon

Favorit

Frage:

Was gilt für Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten?

Antwort:

Bei allen Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss innerhalb von Radonvorsorgegebieten sind die Arbeitgeber gemäß Strahlenschutzgesetz verpflichtet, Messungen der Radonkonzentration durchzuführen (§ 127 StrlSchG). Die Messungen sollen zwölf Monate dauern (§ 155 StrlSchV) und müssen innerhalb von 18 Monaten nach Ausweisung der Radonvorsorgegebiete bzw. Aufnahme der Tätigkeit an entsprechenden Arbeitsplätzen abgeschlossen und ausgewertet sein (§ 127 StrlSchG). Sollten Messergebnisse an Arbeitsplätzen den Referenzwert überschreiten, sind Radonschutzmaßnahmen verpflichtend (§ 128 StrlSchG). Anschließend ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen mit einer Überprüfungsmessung zu zeigen und zu dokumentieren (§ 128 StrlSchG). Für die Durchführung der Maßnahmen und die anschließende Überprüfungsmessung ist ein Zeitrahmen von insgesamt maximal 24 Monaten festgelegt (§ 128 StrlSchG). Ergibt die Überprüfungsmessung, dass die durchschnittliche Radonkonzentration am Arbeitsplatz weiterhin den Referenzwert überschreitet, muss der Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich angemeldet werden (§ 129 StrlSchG). Nach der Anmeldung unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG).


Innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Arbeitsplatzes muss für alle betroffenen Arbeitskräfte individuell abgeschätzt werden, welche effektive Strahlendosis sie pro Jahr durch Radon erhalten. Das Ergebnis muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (§ 130 StrlSchG). Liegt die Dosis unterhalb von 6 Millisievert pro Jahr, so muss die Exposition durch Radon regelmäßig überprüft und durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden (§ 130 StrlSchG). Bei einer Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr durch Radon müssen Anforderungen aus dem beruflichen Strahlenschutz erfüllt werden (§§ 130 und 131 StrlSchG, §§ 157 und 158 StrlSchV), z. B. eine permanente Dosisüberwachung sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen.