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Kann man sich bei umfangreicher Dachsanierung auf den Bestandsschutz berufen und auf bauliche Absturzsicherungsmaßnahmen verzichten?

KomNet Dialog 5797

Stand: 12.04.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Im Rahmen umfangreicher Dachsanierung mit Komplettentkernung, Entfernung sämtlicher Dachbauelemente usw. wird nun in den Raum gestellt, dass diese Maßnahmen unter dem Begriff des Bestandschutzes fallen. Alter des Bauteiles ca. 30 Jahre, Hallenhöhe über 8 m, Hallenfläche unter 10.000 m. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine bzw. mir nicht bekannte Vorschriften, die den Einsatz von Durchsturzsicherungen an Dachkuppeln und RWA forderten. Diese Dachkuppeln/RWA wurden nun ebenfalls erneuert und gelten als nicht durchtrittsicher im Sinne der BG-Bestimmmungen. Frage: Ist die `zusätzliche` Anbringung von Durchsturzsicherungen zwingend vorgeschrieben? Selbstverständlich werden regelmäßig Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten in diesem Bereich durchgeführt werden müssen (z.B. Kontrolle der Blitzschutzanlage).

Antwort:

Bereits die alte Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV vom 20. März 1975 hatte die Forderung nach Absturzsicherungsmaßnahmen bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahren bestehen, zum Inhalt (§§ 12, 14 ArbStättV, alt).


In der aktuellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden diese Regelungen im Anhang unter der Nummer 2.1 aufgeführt. Konkretisierende Anforderungen zum Schutz gegen Absturz werden in der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (§ 12 ff.) erläutert.

Absturzsicherungsmaßnahmen sind daher zwingend erforderlich.

Auch bei älteren Gebäuden, bei denen, aus welchen Gründen auch immer, Gefahrenbereiche mit Absturzgefahr ohne Absturzsicherungsmaßnahmen vorhanden sind, wird der Arbeitgeber bei einer sachgerecht ausgeführten Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Absturzsicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Dabei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.


Die Ausführung der Absturzsicherungsmaßnahme hängt vom Einzelfall und den jeweiligen Örtlichkeiten ab.

Bei Verkehrswegen zu Anlagen, die erfahrungsgemäß mehrmals in Jahr gewartet werden müssen wie Klimaanlagen, sind fest installierte Absturzsicherungsmaßnahmen wie Geländer und Umwehrungen Standard.

Nach § 12 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38 darf …… "Anseilschutz verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind."

In den Durchführungsanweisungen heißt es aber auch dazu:

"Zur Beurteilung der Unzweckmäßigkeit der Verwendung von Auffangeinrichtungen gilt:

Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Anseilschutz)."


Hinweise:

Die getroffenen Arbeitschutzmaßnahmen sind in der „Unterlage für spätere Arbeiten“ nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Baustellenverordnung vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zusammenzustellen. Anforderungen an die Inhalte der Unterlage werden in der RAB 32 beschrieben.


Auf die ASR A2.1. - Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen weisen wir hin.


Weitere wichtige Regelwerke:

PSA-Benutzungsverordnung

DGUV Regel 112-198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"  


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.