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Ist es ausreichend, dass der Fahrer eines LKW im Besitz einer Fahrerkarte ist oder wird auch eine Unternehmenskarte bei einer Anmietung eines LKW von max. einmal im Jahr benötigt?

KomNet Dialog 42661

Stand: 10.04.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein

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Frage:

Wir möchten an einer Messe als Aussteller teilnehmen und mit einem Miet-LKW (unter 7,5 t) unsere Produkte zur Messe bringen. Ist es ausreichend, dass der Fahrer im Besitz einer Fahrerkarte ist oder wird auch eine Unternehmenskarte bei einer Anmietung von max. einmal im Jahr benötigt? Muss das Unternehmen auch bei der BAG in das Werkverkehr-Register eingetragen werden oder ist das in diesem Fall nicht erforderlich?

Antwort:

Fahrpersonalrecht gemäß § 2 Abs. 4, Abs. 5

Die Verpflichtung zur Benutzung der Unternehmenskarte besteht ebenfalls, diese ist erforderlich und ist zu Beginn des Mietzeitraums in den Fahrtenschreiber zu stecken. Nach dem Loginvorgang ist diese wieder aus dem Fahrtenschreiber zu entfernen.

Damit ist das Unternehmen am Fahrtenschreiber ordnungsgemäß angemeldet und der Fahrer kann die geplante Fahrt mit seiner persönlichen Fahrerkarte durchführen. Am Ende des Mietzeitraums ist die Unternehmenskarte erneut zu stecken um die Daten mittels Downloadkey über die Frontschnittstelle aus dem Fahrtenschreiber auszulesen. Abschließend ist die Unternehmenskarte aus dem Fahrtenschreiber zu entfernen und das Unternehmen ordnungsgemäß abzumelden.


Die Fahrerkarte ist spätestens nach 28-Kalendertagen auszulesen.


Die heruntergeladenen Daten des Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte sind zu kopieren und auf einem externen Datenträger zu sichern.


Hinweis:

Ist die Vorgehensweise in begründeten Ausnahmefällen oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion zur fertigen.

Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich an den Unternehmer weiterzuleiten, der diesen ein Jahr aufzubewahren hat.


Werkverkehr gemäß § 15 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Unternehmen,   die   Werkverkehr   mit   Lastkraftwagen, Zügen (LKW   und   Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,

sind erpflichtet, sich vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden. Für die Anmeldung in der Werkverkehrsdatei sind die im Vordruck genannten Angaben sowie eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. auch eine Kopie des vollständigen aktuellen Handels-/Genossenschafts registerauszuges erforderlich.


Unter dem nachfolgendem Internetlink kann beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ein Musterformular heruntergeladen werden:

https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare_Hinweisblaetter/Formular_Werkverkehr.html?nn=12930


Anmerkung:

Für konkrete Rückfragen zum Werkverkehr wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Güterverkehr. Bei Nachfragen zu den Vorschriften des Fahrpersonalrechts besteht die Möglichkeit, die für Ihren Standort zuständige Bezirksregierung zu kontaktieren.