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Welche Regelungen bestehen, wenn Beschäftigte Kollegen zur ärztlichen Behandlung im Privatwagen transportieren?

KomNet Dialog 5621

Stand: 20.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Es kommt immer wieder vor, dass Beschäftigte bei gesundheitlichen Beschwerden von Kollegen zum Arzt oder in das Krankenhaus gefahren werden. Nur in wenigen Fällen wird ein Krankenwagen bzw. Rettungswagen angefordert. Gibt es eine gesetzliche Grundlage die aussagt, wie man sich zu verhalten hat? Ist der Versicherungsschutz gewährleistet, wenn Kollegen die Krankenfahrt im Privatwagen durchführen?

Antwort:

Regelungen hinsichtlich des Transports von Beschäftigten zur Ärztin/ zum Arzt oder Krankenhaus nach einem Arbeitsunfall ergeben sich u.a. aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.

Maßgebliche arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sind § 10 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen" Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Die DGUV Regel 100-001 führt zum Transport von Verletzten unter Punkt 4.6.3 ff. Folgendes aus: 

"Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt herbeizuführen.

Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, so trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.

Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.

Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob der Verletzte neben dem Fahrzeugführer durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.

Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z.B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, Verletzte z.B. mit Krankentragen, Schleifkörben oder Ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein."


Weitere Erläuterungen zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und dem Transport gibt die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (Punkt 4.2 ff.). Hier ist unter der Punkt 4.2.1 folgendes nachzulesen:

"Der sachkundige Transport von Verletzten zu den nach § 24 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Betracht kommenden Stellen der weiteren medizinischen Versorgung ist das notwendige Bindeglied zwischen der Ersten Hilfe am Ort des Geschehens und der Heilbehandlung. Es ist in der Regel nicht entscheidend, dass Verletzte so schnell wie möglich ins Krankenhaus kommen, sondern dass sie nach fachgerechter Versorgung am Ort des Geschehens auf dem Transport nicht erneut oder zusätzlich gefährdet werden. Sie müssen auf schonende Weise unter Überwachung der lebenswichtigen Funktionen befördert werden. Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem bzw. der Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt bzw. eine Ärztin herbeizuführen."


Zu der Thematik Durchführung der Transporte sind folgende Informationen unter Punkt 4.2.2.1 hervorzuheben:

"Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verletzte, die eines Transportes zur ärztlichen Behandlung oder ins Krankenhaus bedürfen, gleichgültig ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Vielzahl Verletzter handelt, fachgerecht befördert werden. Dafür zu sorgen heißt, dass vom Unternehmen die Transportmöglichkeit für den Verletzten zu beschaffen ist. Dazu stehen zwei Wege offen – öffentlicher oder betrieblicher Rettungsdienst –, wobei der zweite in der Regel nur in Großunternehmen oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschritten wird..."


Auf dem Portal der BGN wird zum Thema Fahrt eines kranken Kollegen zum Arzt/nach Hause folgendes ausgeführt: Wer einen Kollegen, dem z.B. schlecht geworden ist, nach Hause oder zum Arzt fährt, ist BG-versichert. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber oder ein Beauftragter hat es angewiesen bzw. erlaubt.


Da es sich hier um eine versicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, empfehlen wir die Frage mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger direkt zu klären.


Bei der BG ETEM finden sich weitere Informationen zum Krankentransport.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.