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Müssen in einem mehrgeschossigen Verwaltungsgebäude Rettungstragen für Notfälle zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 12357

Stand: 19.04.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Erste Hilfe Ausrüstung: Müssen in einem mehrgeschossigen Verwaltungsgebäude (ca. 250 anwesende Beschäftigte) Rettungstragen für Notfälle zur Verfügung gestellt werden und falls ja, wieviele? Oder reicht es auf, wenn ein Rettungswagen angefordert würde?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist hier die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit ihrem Anhang heranzuziehen. Im Anhang unter der Nummer 4.3 "Erste-Hilfe-Räume" ist nachzulesen, dass Erste-Hilfe-Ausstattung neben dem Erste-Hilfe-Raum überall dort aufzubewahren ist, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

In den Begriffsbestimmungen unter dem Punkt 3.7 ist nachzulesen, dass Rettungstransportmittel dem fachgerechten, schonenden Transport Verletzter oder Erkrankter zur weiteren Versorgung im Erste-Hilfe-Raum, zum Arzt oder ins Krankenhaus dienen.

Im Unterkapitel 5.2 Rettungstransportmittel wird weiterhin ausgeführt:

"(1) Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob er den Rettungstransport auf Grund der innerbetrieblichen Entfernungen und Verhältnisse und der damit verbundenen Eintreffzeiten dem öffentlichen Rettungsdienst überlässt oder ob eigene Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind.

(2) In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen kann, sind keine weiteren Transportmittel bereit zu stellen. Sofern dieser Ort mit Krankentragen nicht zugänglich ist, müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel, z. B. Rettungstücher, Krankentransport-Hängematten oder Schleifkörbe, vorgehalten werden."

Hinweis: Auf die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" möchten wir hinweisen.