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Wieviele Krankentragen muss ein Arbeitgeber vorhalten?

KomNet Dialog 3843

Stand: 13.12.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Gibt es eine Anforderung, wieviele Krankentragen der Arbeitgeber vorhalten muss? Das Gefährdungspotential in unserem Betrieb ist gering.

Antwort:

In der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" ist unter dem Punkt 5.2 Rettungstransportmittel folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob er den Rettungstransport auf Grund der innerbetrieblichen Entfernungen und Verhältnisse und der damit verbundenen Eintreffzeiten dem öffentlichen Rettungsdienst überlässt oder ob eigene Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind.

(2) In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen kann, sind keine weiteren Transportmittel bereit zu stellen. Sofern dieser Ort mit Krankentragen nicht zugänglich ist, müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel, z. B. Rettungstücher, Kranken-transport-Hängematten oder Schleifkörbe, vorgehalten werden."

Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Regel 100-001 unter dem Punkt 4.7.3 dort ist u. a. folgendes nachzulesen:


"In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb erfordert, z. B. an Stellen, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind."

Hinweise:

Auf den Punkt 5.5 Rettungstransportmittel der DGUV Information 204-022 (bisher: BGI/GUV-I 509) "Erste Hilfe im Betrieb" möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.