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Ist in einer Vorschrift geregelt, ob und wieviele Bergetücher in Krankenhäusern und Pflegeheimen vorzuhalten sind?

KomNet Dialog 22637

Stand: 11.09.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Baulicher Brandschutz, Rettungseinrichtungen

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Frage:

Ist in einer Vorschrift geregelt, ob und wieviele Bergetücher in Krankenhäusern und Pflegeheimen vorzuhalten sind?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist hier die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- in Verbindung mit hrem Anhang heranzuziehen. Im Anhang unter dem Punkt 4.3 Erste-Hilfe-Räume ist nachzulesen, dass Erste-Hilfe-Ausstattung neben dem Erste-Hilfe-Raum überall dort aufzubewahren ist, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, in diesem Fall ASR 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.

Nach der ASR 4.3 dienen Rettungstransportmittel dem fachgerechten, schonenden Transport Verletzter oder Erkrankter zur weiteren Versorgung im Erste-Hilfe-Raum, zum Arzt oder ins Krankenhaus.

Unter dem Punkt 5.2 ist zu Rettungstransportmittel folgendes aufgeführt:

(1) Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob er den Rettungstransport auf Grund der innerbetrieblichen Entfernungen und Verhältnisse und der damit verbundenen Eintreffzeiten dem öffentlichen Rettungsdienst überlässt oder ob eigene Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind.

(2) In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen kann, sind keine weiteren Transportmittel bereit zu stellen. Sofern dieser Ort mit Krankentragen nicht zugänglich ist, müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel, z. B. Rettungstücher, Krankentransport-Hängematten oder Schleifkörbe, vorgehalten werden.


In der DGUV Information 204-022 (bisher: BGI/GUV-I 509) Erste Hilfe im Betrieb wird unter Abschnitt 5.5 ebenfalls auf Rettungstransportmittel eingegangen.

Wie das Bild der Rettungskette zeigt (siehe Abschnitt 2.2 Rettungskette), wird der Notfallpatient an Ort und Stelle versorgt, transportfähig gemacht und im Rettungswagen abtransportiert. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungswagen eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben unmittelbar
am Notfallort durchführen kann, erübrigt es sich für den Betrieb, eigene Transportmittel vorzuhalten. Dies gilt in erster Linie für kleinere Betriebe. Der Verletzte soll so wenig wie möglich umgelagert werden.

Dort, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann, wo er aus dem Gefahrbereich herausgebracht werden muss, um Schlimmeres zu verhüten oder um eine fachgerechte Hilfe erst zu ermöglichen, oder wo es nach der Art der Verletzung angezeigt ist, den Verletzten in den Erste-Hilfe-Raum zu tragen, müssen Krankentragen zur Verfügung stehen.

Sofern Unfallorte für Krankentragen nicht zugänglich sind, müssen andere Transportmittel – wie Rettungstücher, Krankentransport-Hängematten....eingesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit § 3 ArbStättV eigenverantwortlich festzulegen und nach § 6 ArbSchG schriftlich zu dokumentieren. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Welche Rettungsmittel sich in Ihrem Fall am sinnvollsten erweisen und welche Anzahl benötigt wird kann von uns ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht beantwortet werden. Es empfiehlt sich dies mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder Ihrer Berufsgenossenschaft abzuklären.

Hinweis:
Unsere Betrachtung erfolgte nur aus Sicht des Arbeitsschutzes, ob sich gegebenfalls aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Baurecht, weitere Anforderungen ergeben kann von uns nicht beantwortet werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.