Seitentitel
KomNet-Wissensdatenbank
Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung für werdende/stillende Mütter?
KomNet Dialog 5587
Stand: 20.08.2009
Kategorie: Besondere Zielgruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. Mutterschutzrichtlinierverordnung?
Antwort:
Nach § 19 Nr. 2 Mutterschutzgesetz -MuSchG- handelt es sich bei Gefährdungsbeurteilungen für werdende und stillende Mütter aus rechtlicher Sicht um "sonstige Unterlagen", die der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. Für diese Art von Unterlagen gilt somit die in § 19 Abs. 2 MuSchG festgelegte Mindestaufbewahrungsfrist bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Eintrag.
Die Dokumentationspflicht gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz für die Gefährdungsbeurteilung bleibt davon unberührt (siehe auch die Dialoge der KomNet-Datenbank).
Die Dokumentationspflicht gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz für die Gefährdungsbeurteilung bleibt davon unberührt (siehe auch die Dialoge der KomNet-Datenbank).