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Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz?

KomNet Dialog 5587

Stand: 07.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Welche Aufbewahrungsfrist gilt für die Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz?

Antwort:

Nach § 27 Abs. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) handelt es sich bei Gefährdungsbeurteilungen für werdende und stillende Mütter aus rechtlicher Sicht um "sonstige Unterlagen", die der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. Für diese Art von Unterlagen gilt somit die in § 27 Abs. 5 MuSchG festgelegte Mindestaufbewahrungsfrist bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Eintrag.

Die Dokumentationspflicht gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für die Gefährdungsbeurteilung bleibt davon unberührt.