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Gibt es Vorgaben, dass Maschinen und Anlagen nach der Arbeit gegen unbefugte Benutzung gesichert werden müssen?

KomNet Dialog 5387

Stand: 25.09.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Gibt es Vorgaben, dass Maschinen und Anlagen nach der Arbeit gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden müssen? Beispiel: Werkstatt - Muss ich alle Maschinen einzeln am Hauptschalter abschließen, wenn z.B. auch der Werkschutz durch diese Räume geht, oder reicht die verschlossene Tür?

Antwort:

Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese Rechtsvorschrift greift dann, wenn Arbeitsmittel den Beschäftigten vom Arbeitgeber bereitgestellt oder diese von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

Die BetrSichV fordert nicht, dass Arbeitsmittel z.B. nach Arbeitsende unter Verschluss genommen oder von der Stromversorgung getrennt werden.


Es ist jedoch möglich, dass sich Ausnahmen, beispielsweise in dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, wie z. B. das Flurförderzeuge gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden müssen (§ 15 DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"), wiederfinden.


Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die in Anhang 1 BetrSichV genannten Mindestvorschriften zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln erfüllt sind. Um missbräuchliche Nutzung von Arbeitsmittel zu verhindern, sind die Beschäftigten (auch Werkschutz) dementsprechend zu unterweisen.