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Steht den Arbeitnehmern in Büroräumen ein abschließbares persönliches Wertfach zu?
KomNet Dialog 6179
Stand: 03.09.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)
Frage:
Steht den Arbeitnehmern in Büroräumen ein abschließbares persönliches Wertfach zu?
Antwort:
Eine Forderung nach verschließbaren Einrichtungen findet sich in der Arbeitsstättenverordnung/ArbStättV im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Umkleideräumen (Nummer 4.1 Absatz 3 Anhang zur ArbStättV).
"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.
Umkleideräume müssen
a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."
Konkretisiert werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Im vorliegenden Fall die ASR A4.1 Sanitärräume, die unter Ziffer 7.4 Ausstattung in Absatz 2 fordert:
"Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig."
Da ein Umkleideraum nicht für jeden Betrieb erforderlich ist (z. B. bei reinen Büro- bzw. Verwaltungstätigkeiten, bei denen in der Regel kein Wechsel von Privat- und Arbeits-/Dienstkleidung erforderlich ist), ist die Forderung nach einem abschließbaren Fach nicht auf andere Arbeitsräume auszudehnen.
Nach der Nummer 3.3 des Anhangs der ArbStättV muss jedem Beschäftigten mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind. Die Möglichkeit dieses abzuschließen, wird jedoch nicht gefordert.