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Was sind angemessene Zeitabstände für Flucht-/Rettungsübungen?
KomNet Dialog 4953
Stand: 03.04.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen
Frage:
In der DGUV Information 205-001 wird u. a. ausgeführt: "Die in den Flucht- und Rettungsplänen vorgegebenen Verhaltensweisen und Abläufe sind in angemessenen Zeitabständen mit den Versicherten zu üben." 1. Was heißt dies genau? 2. Was ist angemessen? 3. Welche Vorschriften und gesetzliche Regelungen gibt es hierzu?
Antwort:
Grundlage für die Flucht- und Rettungspläne ist neben den baulichen Vorschriften die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier die ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.
"Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen."
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.
Nach § 13 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen gefordert. Die TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern führt hierzu in Kapitel 5.4 aus:
"...
(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen, angemessenen Abeständen geübt wird, wie Beschäftige sich beim Freiwerden von der im Lager befindlichen Gefahr stoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Die Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen."
Eine Betrachtung und Auslegung dieser unbestimmten Zeitbegriffe ist immer von den betrieblichen Belangen abhängig und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder durch Einbindung der zuständigen Behörden festgelegt werden (Zuständig können z. B. Brandschutzdienststellen, Feuerwehr, Arbeitsschutzbehörden, etc. sein).