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Gibt es eine Pflicht zur Durchführung von Brandschauen und Brandschutzübungen?
KomNet Dialog 1295
Stand: 08.11.2023
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz
Frage:
In größeren Betrieben werden von den Feuerwehren oftmals Brandschauen oder Brandschutzübungen durchgeführt. Werden solche Schauen bzw. Übungen vom Regelwerk gefordert? Wenn ja, ab welcher Betriebsgröße, welchem Brandpotential? Sind die Feuerwehren dazu verpflichtet oder ist dieses eine freiwillige Sache? Gibt es Regelungen über evtl. anfallende Kosten, Vergleichstabellen über Kosten etc.? Unterstützen die BGn, zahlt der Unternehmer alleine?
Antwort:
1. Brandverhütungsschauen
Die Durchführung von Brandverhütungsschauen ist geregelt in § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Nach dieser Vorschrift muss die Gemeinde eine Brandverhütungsschau (in der Regel wahrgenommen durch die Feuerwehr) durchführen, wenn
- Gebäude und Einrichtungen in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet, oder
- bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion in diesem Gebäude oder in dieser Einrichtung eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Je nach Risiko ist die Brandverhütungsschau spätestens alle sechs Jahre durchzuführen. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden (§ 44 BHKG). Für die Durchführung der Brandverhütungsschau kann die Gemeinde Gebühren erheben (§ 52 (5) BHKG), deren Höhe in der jeweiligen Gemeinde durch Satzung festgelegt werden.
2. Übungen
Brandschutzübungen können der Überprüfung der Abläufe und der Übung der Mitarbeiter der Feuerwehr aber auch des Betriebspersonals dienen.
Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchzuführen, ergeben sich u. a. aus
- § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,
- § 4 (4) und Anhang 2.2 der Arbeitsstättenverordnung,
- § 13 (1) der Gefahrstoffverordnung,
- oder aus weiteren Regelwerken (z. B. der Störfall-Verordnung).
Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Konkretisiert wird dies durch die ASR A2.3 "Fluchtwege und, Notausgänge". Nach Punkt 11 der ASR A2.3 sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Evakuierungsübungen durchzuführen:
"(2) Ist für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob:
1. die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
2. die Alarmierung die anwesenden Personen erreicht,
3. sich die anwesenden Personen, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind und danach handeln,
4. die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und
5. die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen sind.
Hinweise:
1. In der Praxis hat sich bewährt, die Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Evakuierungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.
2. Auch in Arbeitsstätten, in denen die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes nicht erforderlich ist, kann eine Evakuierungsübung sinnvoll sein, um zu überprüfen, ob die unter Nummern 1 bis 5 genannten Kriterien erfüllt werden können."
Die entstehenden Kosten für betriebliche Übungen und Unterweisungen muss der Arbeitgeber tragen, eine Erstattung durch Dritte (z. B. Berufsgenossenschaften) findet in der Regel nicht statt.
Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren (z.B. schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen einer nicht unerheblichen Personenzahl bei Störungen von Betriebsabläufen) ausgehen, sind nach § 29 (2) Nr. 5 BHKG verpflichtet, sich auf Anforderung der zuständigen Behörde (in der Regel vertreten durch die Feuerwehr) auf eigene Kosten an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen.
Unabhängig von der Verpflichtung sind gemeinsame Übungen mit der Feuerwehr natürlich als Vorbereitung auf einen Realfall sinnvoll.
Neben den genannen rechtlichen Anforderungen sind ggf. auch Vorgaben der Sach- oder Brandversicherung zu beachten. Auf den VdS 2000 - Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb weisen wir hin.