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Ersetzt eine Evakuierung im Ernstfall die gesetzlich vorgeschriebene Evakuierungsübung?
KomNet Dialog 44026
Stand: 05.10.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)
Frage:
Ersetzt eine Evakuierung im Ernstfall die gesetzlich vorgeschriebene Evakuierungsübung?
Antwort:
Nein, eine Evakuierung im Ernstfall gilt nicht als durchgeführte Übung.
Nach Abschnitt 11 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Evakuierungsübungen durchzuführen:
"(2) Ist für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob:
1. die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
2. die Alarmierung die anwesenden Personen erreicht,
3. sich die anwesenden Personen, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind und danach handeln,
4. die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und
5. die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen sind.
Hinweise:
1. In der Praxis hat sich bewährt, die Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Evakuierungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.
2. Auch in Arbeitsstätten, in denen die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes nicht erforderlich ist, kann eine Evakuierungsübung sinnvoll sein, um zu überprüfen, ob die unter Nummern 1 bis 5 genannten Kriterien erfüllt werden können."
In der DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung" im Abschnitt 5.2 „Übung" ist noch Folgendes nachzulesen:
"5.2 Übung
Der Umfang und die Zeitintervalle der Evakuierungsübung sind über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Wirksamkeit der Alarmierungssignale zur Evakuierung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist durch regelmäßige Testung festzustellen.
In der Praxis hat sich ein Turnus von zwei Jahren für die Evakuierungsübungen bewährt. Der Übungszeitpunkt ist für alle Personen unbekannt. Es hat sich ebenfalls bewährt, die Übung vor Pausen durchzuführen. Neben der verantwortlichen Person für die Evakuierungsübung (auch: Übungsleitung) sind ausreichend Übungsbeobachterinnen oder Übungsbeobachter (z.B. pro Stockwerk oder Brandabschnitt, Gebäudeausgang, Sammelstelle jeweils eine Beobachterin oder ein Beobachter) zu benennen, welche das Übungsgeschehen wortlos verfolgen und Wahrnehmungen auf einem vorbereiteten Vordruck niederschreiben.
Auch bei Übungen gelten die Verhaltensmaßnahmen wie im Ernstfall in Bezug auf sofortige Handlung und das sofortige Aufsuchen der Sammelstelle. Es kann auch z.B. Laborbereiche geben, welche während der Evakuierungsübung besetzt bleiben müssen. Für diese Fälle werden kurzfristig vor der Übung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter benannt. Es empfiehlt sich, diese z.B. mit der Armbinde entsprechend zu kennzeichnen. Diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbleiben vor Ort und nehmen nicht an der Evakuierungsübung teil.
Nach der Evakuierungsübung muss das Gebäude bzw. der Bereich kontrolliert werden. Anwesende Personen, die der Evakuierungsübung nicht gefolgt sind, werden direkt auf das Fehlverhalten – ohne Diskussion – angesprochen, registriert und im Übungsprotokoll dokumentiert.
Nach der Kontrolle des Gebäudes bzw. der Bereiche erklärt die Übungsleitung an der Sammelstelle das Ende der Übung.
Anschließend ist eine Nachbereitung durchzuführen und zu protokollieren. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind über die Erkenntnisse aus den Evakuierungsübungen zeitnah zu informieren, z.B. Intranet, Aushang, Abteilungsgespräch, Betriebsversammlung, usw."