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Ist eine Aufnahme von Cadmium über die Haut möglich und müssen die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV eingehalten werden?

KomNet Dialog 4696

Stand: 26.02.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Ein Produkt im Unternehmen sind sog. Cadmiumbriketts. Dabei handelt es sich um etwa tennisballgroße Kugeln, die aus nahezu reinem Cadmium bestehen. Eine inhalative Aufnahme von Cadmium ist ausgeschlossen. Meine Fragen: Ist eine Aufnahme von Cadmium über die Haut möglich und müssen die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der GefStoffV eingehalten werden?

Antwort:

Cadmium ist ein glänzendes, silberweißes, weiches, leicht verformbares Metall. An der Luft ist es beständig, jedoch bildet sich beim Erhitzen Cadmiumoxid. Ebenso ist die Säurelöslichkeit, insbesondere in Salpetersäure, zu beachten. Folgende Hauptaufnahmewege in den menschlichen Körper sind bekannt:


Cadmium und seine Verbindungen werden in erster Linie über die Lunge und den Darm aufgenommen. Über Hautresorptionsraten im menschlichen Organismus sind keine Angaben verfügbar, minimale Hautresorption wurde im Tierversuch nachgewiesen.


Stabilisiertes Cadmium zur Anwendung in chemischen Produktionen oder Analytik ist ein brennbarer Feststoff, der praktisch unlöslich in Wasser ist. Von dem Stoff gehen akute und chronische Gesundheitsgefahren aus. Gemäß der MAK- und BAT-Werte-Liste 2012 (Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte) der ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe besteht die Gefahr der Hautresorption. Anhand des Einfachen Maßnahmenkonzepts Gefahrstoffe (EMKG) lässt sich eine Abschätzung der Hautgefährdung u. a. anhand der R-Sätze ableiten.

Informationen zu den Schutzmaßnahmen sollten generell dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Nützliche Informationen liefert das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS-Stoffdatenbank). Umfangreiche Informationen zu Cadmium können natürlich auch der entsprechenden Wikipedia-Seite entnommen werden.

Ob jedoch die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen ergriffen werden müssen, ist u. a. abhängig von Ihrem Prozess (Arbeitsverfahren, Exposition (-dauer und -umfang)) und Gegenstand der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung kann neben den innerbetrieblichen Arbeitsschutzexperten auch durch die zuständige Arbeitsschutzverwaltung erfolgen.

Hinweis: Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen sind immer auch die Verwendungsbeschränkungen bzw. Verwendungsverbote nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) einzuhalten. Siehe auch die besonderen Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).