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Kann man aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung auf eine nachrüstbare Absturzsicherung an einer Containerbrücke verzichten?

KomNet Dialog 42312

Stand: 28.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Beim Wechsel des Lastaufnahmemittel an einer Containerbrücke (Spreader) müssen die Instandhalter in mehr als 2 m Höhe über den Grund zwei ca. 400 kg schwere Seilflaschen mit dem zu wechselnden Spreader verbinden, E- Stecker am Spreader stecken und Arretierungsbolzen setzen. Auf dem Arbeitsmittel gibt es trotz CE - Kennzeichnung keine Absturzsicherung, sehr schmale Laufstege mit Hindernissen und auch keine Anschlagmöglichkeit für PSA gegen Absturz. Seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit gab es den Vorschlag eine feste Absturzsicherung nachzurüsten, was durch die Techniker als möglich gesehen wird. Der Unternehmer hat aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet, dass er auf eine Absturzsicherung verzichtet, da hier fachlich geeignetes (unterwiesenes) Personal arbeitet, bisher noch nie ein Unfall passiert ist und der Einsatz einer Absturzsicherung (allerdings meinte er eine mobile Sicherung) mit weiteren Gefährdungen verbunden ist. Kann man aufgrund einer solchen Aussage auf eine Absturzsicherung verzichten, zumal aus Sicht der Sifa ein hohes Unfallrisiko mit schwersten / tödlichen Verletzungen die Folge sein kann?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung und Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes einige allgemeine Grundsätze zu beachten. So ist in § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

geregelt, dass bei Arbeitsschutzmaßnahmen die Gefahr grundsätzlich an der Quelle zu bekämpfen ist, dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Schutzmaßnahmen sind, und dass die Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen.

 

Konkretisiert wird die Anforderung insbesondere in § 4 Abs.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hier heißt es: "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken."

 

Unter Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen, kann also eine technische Anpassung der Spreader oder der Ablagegestelle in Frage kommen.