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Sind die Vorgaben aus der TRGS 526 an chemischen Laboratorien an Universitäten verpflichtend?

KomNet Dialog 44277

Stand: 27.07.2026

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Sind die Vorgaben aus der TRGS 526 an chemischen Laboratorien an Universitäten verpflichtend? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Welchen Rechtsstatus hat die TRGS 526, für wen gilt sie, und unter welchen Voraussetzungen ist ihre Einhaltung verpflichtend? Gibt es Ausnahmen oder alternative Maßnahmen, die als gleichwertig anerkannt werden?

Antwort:

Ja, die Vorgaben der TRGS 526 gelten auch für chemische Laboratorien an Universitäten.


Nach § 1 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist das Ziel dieser Verordnung, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch

1.Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,

2.Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und

3.Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.


Dies gilt zunächst für die Beschäftigten der Universitäten. Nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 GefStoffV stehen Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, Beschäftigten gleich.


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 526 "Laboratorien".

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


Somit gelten die Vorgaben der GefStoffV und der konkretisierenden TRGS sowohl für die Beschäftigten wie auch für die Studierenden.


Hinweis:

Nach dem SGB VII sind u. a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftige und nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen bei den Unfallversicherungsträgern versichert. Hieraus ergibt sich das u. a. das berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu beachten ist. In Ihrem Fall insbesondere die DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien".