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Ist es korrekt, dass für den Import eines eingestuften Gemisches alle gefährlichen Einzelsubstanzen per CAS-Kennung im Sicherheitsdatenblatt genannt werden müssen seitens eines amerikanischen Importeurs?
KomNet Dialog 44272
Stand: 24.06.2026
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Müssen für den Import eines eingestuften Gemisches seitens eines amerikanischen Importeurs alle gefährlichen Einzelsubstanzen per CAS-Kennung im Sicherheitsdatenblatt genannt werden? Ist es korrekt, dass die Registrierungspflicht bei der ECHA erst ab 1 Tonne pro Kalenderjahr beginnt? Wie kann vorgegangen werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Substanz aus Gründen der prozesstechnischen Notwendigkeit zu beschaffen, der amerikanische Lieferant die Inhaltsangaben aber nur typenbezogen (z.B. "Lösemittel", ohne Angabe von CAS Nummern) vornimmt?
Antwort:
Welche Stoffe anzugeben und welche Angaben zu machen sind, ist im Abschnitt 3.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) geregelt.
Infos zur Registrierungspflicht finden sich unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Registrierung.
Für einen im Abschnitt 3.2 des Sicherheitsdatenblattes anzugebenden Stoff ist der Produktidentifikator gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) anzugeben. Ansonsten kann die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Art. 24 CLP bei der europäischen Chemikalienagentur beantragt werden.