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Welche Anforderungen werden an die Fachkunde, Kenntnisse und berufliche Ausbildung einer Person gestellt, die eine Gepäck-Durchleuchtungsanlage bedient und zugleich als Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird?
KomNet Dialog 44271
Stand: 22.06.2026
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz
Frage:
Wir möchten in Erfahrung bringen, welche Anforderungen an die Fachkunde, Kenntnisse und berufliche Ausbildung einer Person gestellt werden, die eine Gepäck-Durchleuchtungsanlage bedient und zugleich als Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden soll. Die Anlage soll nicht zur Untersuchung von Gepäck im Sicherheitsbereich eingesetzt werden, sondern ausschließlich zur Durchleuchtung persönlicher Strahlenschutzausrüstung, insbesondere Röntgenschürzen, um diese auf mögliche Beschädigungen oder Materialfehler zu prüfen. Konkret stellen sich uns folgende Fragen: Welche Fachkunde im Strahlenschutz ist für den Betrieb einer solchen Gepäck-Durchleuchtungsanlage erforderlich? Welche Fachkunde ist erforderlich, wenn die bedienende Person zugleich als Strahlenschutzbeauftragter für diese Anlage bestellt werden soll? Reicht hierfür eine technische Berufsausbildung, beispielsweise als Schlosser, grundsätzlich als geeignete technische Ausbildung aus? Sind darüber hinaus besondere Kenntnisse, Unterweisungen oder praktische Erfahrungen im Umgang mit Röntgeneinrichtungen erforderlich
Antwort:
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist die Voraussetzung, um als Strahlenschutzbeauftragter (SSB) bestellt zu werden oder als fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher ohne SSB eine Röntgeneinrichtung betreiben zu dürfen.
Für den Betrieb einer Gepäckdurchleuchtungseinrichtungen ist in der Regel die Fachkundegruppe R3 ausreichend.
In NRW wird die Fachkunde im Strahlenschutz von Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen geprüft und bescheinigt. Hierfür ist ein erfolgreich abgeschlossener Kurs zum Erwerb dieser Fachkundegruppe nachzuweisen. Für die Fachkundegruppe R3 sind darüber hinaus keine weiteren Nachweise zu erbringen, also weder eine geeignete technische Ausbildung noch praktische Erfahrung.
Personen, welche Röntgenstrahlung anwenden, müssen entweder
1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder
2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.
Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und durch praktische Erfahrung erworben.