KomNet-Wissensdatenbank
Braucht jedes Unternehmen aus Arbeitsschutzsicht auch eine Brandschutzordnung?
KomNet Dialog 44253
Stand: 17.04.2026
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz
Frage:
Braucht jedes Unternehmen aus Arbeitsschutzsicht auch eine Brandschutzordnung?
Antwort:
Eine abschließende Beantwortung Ihrer Anfrage ist durch uns leider nicht möglich, da in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eine Brandschutzordnung grundsätzlich nicht gefordert wird. Maßnahmen des Brandschutzes muss der Arbeitgeber vielmehr gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Grundlage für die genannten Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie z. B. die ASR A2.2 Punkt 7 und ASR A2.3, sind zu beachten.
Zur Festlegung der Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, ist die Norm DIN 14096 heranzuziehen. Normen liegen uns im Regelfall nicht vor, daher können wir keine weitergehenden Informationen hierzu geben. Normen können Sie kostenpflichtig über die DIN Media GmbH beziehen. Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:
"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."
Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Da sie aber den Stand der Technik widerspiegeln, bietet die Einhaltung von Normen eine gewisse Rechtssicherheit. Im Rechtsstreit wird eine Richterin/ ein Richter der Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zubilligen. Eine widerlegbare Rechtsvermutung (Beweislastumkehr).
Weitere Forderungen können z. B. aus der DGUV Information 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" abgeleitet werden. Hier wird u. a. Folgendes ausgeführt:
"9 Verhalten im Brandfall
Damit es im Brandfall nicht zu einer Panik oder Fehlverhalten und unsicheren Situationen kommt, sind schon im Vorfeld geeignete Abläufe für den Brandfall festzulegen und zu trainieren. Regelmäßiges Üben der Abläufe dient der Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Weiterhin verinnerlichen die Beschäftigten durch regelmäßiges Üben die Abläufe und reagieren im Brandfall routiniert.
(...)
Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat die Unternehmerin oder der Unternehmer entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei ist auch verpflichtend der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Dabei sind auch die Vorgaben durch den baulichen und abwehrenden Brandschutz zu beachten.
Die Planung der zu treffenden Schutzmaßnahmen basiert auf der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz (Brandrisikoanalyse) für den Betrieb. In dieser werden die Gefahrenschwerpunkte, z. B. hohe Brandlasten und für die Brandentstehung günstige Verhältnisse, ermittelt und bewertet. Entsprechend der ermittelten Risiken werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und umgesetzt.
Die geplanten Maßnahmen sind mit den zuständigen Rettungskräften und der Feuerwehr abzustimmen und sinnvollerweise auch zu üben. Der Umfang der Übung ist den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.
(...)
9.4.2 Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, die Brände verhüten sollen. Der Alarmplan nach
Kapitel 9.4.1 kann Bestandteil der Brandschutzordnung sein.
Die Notwendigkeit für eine Brandschutzordnung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Auflagen von Behörden und/oder Versicherungen.
Die Beschäftigten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.
(...)
Brandschutzordnungen müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle 2 Jahre von einer fachkundigen Person (z. B. Brandschutzbeauftragte) zu prüfen."
Brandschutzordnungen werden auch aufgrund baurechtlicher Bestimmungen gefordert. Hierzu können und dürfen wir keine Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.