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Muss die Beschilderung für einen Verbandkasten oder einen Defi lang nachleuchtend sein?
KomNet Dialog 44240
Stand: 13.03.2026
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)
Frage:
Muss die Beschilderung für einen Verbandkasten oder einen Defi lang nachleuchtend sein? Für die Beschilderung von Fluchtwegen und Notausgängen, sowie Feuerlöschern o.ä. ist das ja klar und auch logisch. Für den Erste Hilfe Kasten oder den Defi ist es meiner Meinung nach nicht unbedingt notwendig. Aber ist es vorgeschrieben?
Antwort:
Die grundlegenden Vorgaben zur Kennzeichnung finden sich unter der Nummer 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist nachzulesen:
"(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(3) (weggefallen)"
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Unter Punkt 5.1 "Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen" Absatz 7 ist dort nachzulesen:
"Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss die Erkennbarkeit der notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhalten bleiben. Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z. B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung."
Der Verbandskasten wird mit dem Rettungszeichen E003 Erste Hilfe und der Automatisierter Externer Defibrillator (AED) mit dem Rettungszeichen E010 gekennzeichnet. Aus Punkt 5.1 Absatz 7 ergibt sich das Rettungszeichen - bei nicht Vorhandensein einer Sicherheitsbeleuchtung - aus langnachleuchtenden Materialien bestehen müssen.