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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die vom Hersteller bereitgestellte Betriebsanleitung den betreffenden Mitarbeitern zugänglich gemacht werden?

KomNet Dialog 44200

Stand: 11.11.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

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Frage:

Wir haben bei uns im Betrieb einen Gabelstapler angeschafft. Muss die vom Hersteller bereitgestellte Betriebsanleitung den betreffenden Mitarbeitern zugänglich gemacht werden? Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage?

Antwort:

Hierzu ist in § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nachzulesen:

"Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen."