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Ist bei emissionsarmen Tätigkeiten gemäß TRGS 519 arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge notwendig oder reicht die Angebotsvorsorge aus?

KomNet Dialog 44189

Stand: 14.09.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Ist bei emissionsarmen Tätigkeiten gemäß TRGS 519 arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge notwendig oder reicht die Angebotsvorsorge aus? Müssen die Mitarbeitenden in die ZED Datenbank aufgenommen werden?

Antwort:

Emissionsarme Verfahren umfassen nach TRGS 519 behördlich oder durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Tätigkeiten mit geringer Exposition. Dies sind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ unterschritten wird.


Grundsätzlich ist nach Teil 1 des Anhangs der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu veranlassen wenn der Arbeitsplatzgrenzwert oder die Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910 nicht eingehalten wird oder wenn es sich um einen krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff/Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) handelt und eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.

Bei Asbest handelt es sich um einen solchen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 1A. Nach TRGS 519 13.3 (3) kann für Beschäftigte, die Asbestabbruch-, Asbestsanierungs-, oder Asbestinstandhaltung ausführen (sollen), eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden. Daher ist bei diesen Arbeiten trotz des Einsatzes emissionsarmer Verfahren Pflichtvorsorge nach ArbMedVV zu veranlassen.


Nach §10 a Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist für Asbest (als krebserzeugenden Gefahrstoff der Kategorie 1A) ein Expositionsverzeichnis zu führen, sofern die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit ergibt. Diese Verpflichtung kann auch durch die Übermittlung entsprechender Daten an die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV (ZED) erfüllt werden. In der TRGS 410 wird diese Gefährdung z. B. bei Überschreitung der Akzeptanzkonzentration gesehen, insofern wäre bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration (bei Nutzung emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519) nicht zwingend eine verpflichtende Dokumentation in einem Expositionsverzeichnis notwendig.

Allerdings verweist die TRGS 410 unter Nr. 4 (3) darauf, dass unabhängig von der o.g. Einhaltung der Akzeptanzkonzentration bei wiederholter Durchführung von :

 

1. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

2. Wartungsarbeiten

3. Reinigungsarbeiten

4. Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen

5. Abrissarbeiten

6. Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß TRGS 524


und einer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeschlossenen Gefährdung die betreffenden Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen sind. Insofern wäre neben der Einhaltung der Akzeptanzkonzentration bei den o.g. Fällen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung maßgeblich. Eine freiwillige Eintragung in der Zentralen Expositionsdatenbank der DGUV (ZED) wird teilweise auch seitens der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung empfohlen (z. B. mit Verweis auf mögliche zukünftige Absenkungen von Akzeptanzkonzentrationen).