Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen leitungsgebundene Trinkwasserspender oder Trinkwasserspender mit Tank (Gallone) in Betrieben gesetzlich regelmäßig geprüft und/oder gewartet werden?

KomNet Dialog 44180

Stand: 25.08.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

Favorit

Frage:

Müssen leitungsgebundene Trinkwasserspender oder Trinkwasserspender mit Tank (Gallone) in Betrieben gesetzlich regelmäßig geprüft und/oder gewartet werden? Gibt es hierfür verbindliche Hygieneprüfungen oder vorgeschriebene Prüfintervalle, und falls ja, auf welchen rechtlichen Grundlagen beruhen diese Anforderungen?

Antwort:

In den FAQ zum Thema "Getränkeschankanlagen" der BGN wird die Frage "Was fällt alles unter den Begriff "Getränkeschankanlagen"?" wie folgt beantwortet:

"Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden - jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden (= Definition nach DIN 6650-1: Getränkeschankanlagen - Tel 1: Allgemeine Anforderungen).

Demnach sind alle Bier-, Wein-, und alkoholfreie Wasseranlagen (z. B. leitungsgebundene Wasseranlagen und Wasserspender, Saftanlagen, Erfrischungsgetränke etc.) Getränkeschankanlagen."


Unserer Einschätzung fallen die von Ihnen genannten Trinkwasserspender unter diese Definition und somit in den Anwendungsbereich der DGUV Regel 110-007 "Verwendung von Getränkeschankanlagen".


Zu den Prüfungen ist in den FAQ der BGN nachzulesen:

"Wie oft muss eine Getränkeschankanlage sicherheitstechnisch geprüft werden?


Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, § 2 Abs. 1 und 13, § 14 und Anhang 2 Abschnitt 4). Der Arbeitgeber ermittelt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen. Diese müssen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein. Siehe hierzu auch DGUV Regel 110-007: Verwendung von Getränkeschankanlagen, Kapitel 6"