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Was ist ein Verkehrsweg im Sinne der DGUV Vorschrift 38?
KomNet Dialog 44176
Stand: 20.08.2025
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen
Frage:
Im Rahmen von Tief- und Rohrleitungsbaustellen bearbeiten wir häufig innerstädtische Baustellen. Hier sind beendete Platzverhältnisse an der Tagesordnung. Kundenseitig, wurden wir hier auf die im Baustellenereich geltenden 1m Absturzhöhe hingewisen, sobalt des sich um einen Verkehrsweg handelt. Dabei wurde die Bewegung der Mitarbeiter im Baufeld und entlang der Baugrube während der Areiten bereits entsprechend ausgelegt, womit de facto die 2m Grenze an allen übrigen Arbeitsplätzen (die bei uns in der Umsetzung geängige Praxis ist) in diesem Fall keine Rolle mehr spieleln würde. Was ist ein Verkehrsweg im Sinne der folgenden Vorschrift. Und wie ist dieser von übrigen Arbeitsplätzen abgegrenzet? DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten §9 Absatz 2 [...] 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an [...] • Verkehrswegen; 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen
Antwort:
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), wie der § 4 „Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten“ sowie die Nummern 1.8, 2.1 und 5.2 des Anhangs, und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), wie die ASR A1.8 „Verkehrswege" und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen", sind zu beachten.
Nach Abschnitt 3 „Begriffsbestimmungen" der ASR A1.8 ist der Begriff „Verkehrswege" wie folgt definiert:
„3.1 Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche in Gebäuden oder im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen.
Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern, Steigeisengänge und Laderampen. Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze. Auf Verkehrswegen können jedoch temporär Arbeitsplätze eingerichtet werden.
Hinweis:
Nicht ortsfeste Leitern sind keine Verkehrswege im Sinne der ASR A1.8. Der Einsatz von Leitern als Zugang zu/Abgang von Arbeitsplätzen wird in der TRBS 2121 Teil 2 betrachtet."
Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten" führt im § 2 „Begriffsbestimmungen" Absatz 8 folgende Begriffsdefinition auf:
„(8) Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z.B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze."
In der DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten" sind unter der Ziffer 2.8 Erläuterungen zum Begriff „Verkehrswege" zu finden.
Wir weisen auf die weiteren Anforderungen in den §§ 8 bis 11 der DGUV Vorschrift 38 und die Erläuterungen zu den §§ 8 bis 11 in der DGUV Regel 101-038 hin.
Dem Artikel „Die neue DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten“ aus der Ausgabe 1.2021 der etem - Das Magazin Ihrer Berufsgenossenschaft sind weitere Informationen zu entnehmen.
Die Bezeichnung "an allen übrigen Arbeitsplätzen" umfasst u. a. Arbeiten auf Gerüsten.