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Müssen Personenaufzüge (Baujahr 2018) gem. der DIN EN 81-20 mit einer Notbeleuchtung (mit selbständiger Hilfsspannungsversorgung) nachgerüstet werden?

KomNet Dialog 44138

Stand: 02.07.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Müssen Aufzüge, hier Personenaufzug Baujahr 2018, gem. der DIN EN 81-20 mit einer Notbeleuchtung ( mit selbständig aufladbarer Hilfsspannungsversorgung ) nachgerüstet werden Welche Konsequenzen hat das Fehlen dieser Notbeleuchtung (z.B. Nichtabnahme bei der jährlichen Prüfung)?

Antwort:

Gemäß § 5 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel neben den Vorschriften der BetrSichV den für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist.

Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen und dem Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung eines Arbeitsmittels.

Der Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kann sich im Laufe der Verwendungsdauer zwar durch neue sicherheitstechnische Erkenntnisse verändern; daraus folgt aber nicht, dass z. B. das Fortschreiben einer Produktnorm zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für den Arbeitgeber in Bezug auf die Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG Rechnung zu tragen.

Beispiele dazu sind in den Empfehlungen zur Betriebssicherheit - Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln - EmpfBS 1114 – zu finden.

Die Prüfungen der Aufzugsanlagen durch die Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) werden mit dem Ziel durchgeführt, um den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung ist u. a. festzustellen, ob sich die Aufzugsanlage in einem entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

Ob Mängel vorliegen und wie diese zu bewerten sind (geringfügig, erheblich, oder gefährlich) entscheidet die mit der Prüfung beschäftigten Personen eigenverantwortlich.