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Ergibt sich aus dem Arbeitsstättenrecht, dass in Wohnungen, die vom Arbeitgeber für Auszubildende bereitgestellt werden, ein Verbandskasten vorhanden sein muss?

KomNet Dialog 44091

Stand: 31.03.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Ergibt sich aus dem Arbeitsstättenrecht, dass in Wohnungen, die vom Arbeitgeber für Auszubildende bereitgestellt werden, ein Verbandskasten vorhanden sein muss? Text einer Fachkraft für Arbeitssicherheit: "Nach Prüfung der geänderten Arbeitsstättenrichtlinie (02/2025) für Unterkünfte wurde festgestellt, dass auch in der Azubi-Wohnung ein Verbandkasten vom Arbeitgeber gestellt werden muss."

Antwort:

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt der Beschäftigtenbegriff des Gesetzes inkl. der hierauf erlassenen Verordnungen auch für die zur Berufsbildung Beschäftigten. Die Zielsetzung und somit der Anwendungsbereich des ArbSchG umfasst somit auch Auszubildende.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gehören zur Arbeitsstätte insbesondere auch Unterkünfte. Da dies (im Gegensatz zu den Gemeinschaftsunterkünften in § 1 Abs. 3 ArbStättV) nicht weiter in der ArbStättV eingeschränkt wird, gelten die Vorgaben der ArbStättV für Arbeitsstätten somit vollumfänglich auch für Unterkünfte. Insbesondere im Anhang der ArbStättV werden verschiedene Anforderungen an Unterkünfte gestellt (z. B. hinsichtlich ausreichender Grundfläche (Anhang Nr. 2.1 Abs. 1), ausreichenden Tageslichteinfalls (Anhang Nr. 3.4 Abs. 2), gesundheitlich zuträglicher Raumtemperaturen (Anhang Nr. 3.5 Abs. 2) etc.).

§ 4 Abs. 5 der ArbStättV schreibt vor, dass der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen der Ersten-Hilfe zur Verfügung zu stellen hat. Dies wird in Ziffer 5.4 Abs. 4 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten A 4.4 (ASR A 4.4 - Unterkünfte) nochmals aufgeführt bzw. konkretisiert. Demnach sind Unterkünfte "mit den erforderlichen Mitteln für die Erste Hilfe auszustatten. (...) Die Mittel für die Erste Hilfe sind an geeigneter Stelle der Unterkunft gut sichtbar und gekennzeichnet vorzuhalten."

Im Gesamten kann somit resümiert werden, dass grundsätzlich bei Unterkünften nach der ArbStättV Erste Hilfe Material entsprechend der Vorgaben der ArbStättV sowie der Technischen Regeln (ASR) vorhanden sein muss.