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Muss das Erste-Hilfe-Material für alle Beschäftigten frei zugänglich sein?

KomNet Dialog 11017

Stand: 08.04.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Ich bin Sicherheitsbeauftragter in einem Pflegeheim. In unserem Haus befinden sich die Erste Hilfe-Koffer im Dienstzimmer, in dem auch die Medikamente der Bewohner gelagert werden! Dieser Raum muss immer abgeschlossen sein, wenn sich keine Pflegekraft darin befindet. Einen Schlüssel für diesen Raun haben jedoch nur einige Mitarbeiter (Fachkräfte), so dass im Falle eines Unfalles der Erste-Hife-Koffer für einen Teil der Belegschaft nicht zugänglich ist und somit wertvolle Zeil bis zur Erstversorgung eines Verletzten vergehen kann! Muss der Erste-Hilfe-Koffer für alle Mitarbeiter zugänglich sein, und gibt es dafür Gesetze oder Richtlinien?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.( § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ArbSchG). 

Unter Ziffer 4.3 Abs. 4 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung wird dazu konkretisiert: Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden konkretisiert durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Die hier anzuwendende ASR A 4.3 Erste.Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe fordert unter Ziffer 4.4, dass Erste-Hilfe-Material so aufzubewahren ist, dass es vor schädigenden Einflüssel geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist.

Die Lagerung des Erste-Hilfe-Materials in einem abgeschlossenen Raum entspricht nicht den v.g. Anforderungen. Wir empfehlen, die Situation im Arbeitsschutzausschuss (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz) und mit den entsprechend Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftrage, Betriebsrat) zu erörtern und zu klären.

Auf die Informationen der DGUV Information 204-022 Erste Hilfe im Betrieb weisen wir hin.