Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Gefahrstoffschrank (Typ 90), in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, in einem Treppenhaus aufgestellt werden, das gleichzeitig ein Fluchtweg darstellt?

KomNet Dialog 44090

Stand: 14.03.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Darf ein Gefahrstoffschrank (Typ 90), in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, in einem Treppenhaus aufgestellt werden, das gleichzeitig ein Fluchtweg darstellt?

Antwort:

Nein, dies ist nicht möglich.

In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" lässt sich unter dem Abschnitt 4.2 Absatz 5 nachlesen:

"Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere

1. Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,

2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind."