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Darf ein Gefahrstoffschrank (Typ 90), in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, in einem Treppenhaus aufgestellt werden, das gleichzeitig ein Fluchtweg darstellt?
KomNet Dialog 44090
Stand: 14.03.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Darf ein Gefahrstoffschrank (Typ 90), in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert werden sollen, in einem Treppenhaus aufgestellt werden, das gleichzeitig ein Fluchtweg darstellt?
Antwort:
Nein, dies ist nicht möglich.
In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" lässt sich unter dem Abschnitt 4.2 Absatz 5 nachlesen:
"Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere
1. Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,
2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.
Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind."