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Lässt sich die eingeschränkte Sachkunde nach ChemVerbotsV wieder auffrischen?
KomNet Dialog 44071
Stand: 19.02.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Allgemeine Informationen
Frage:
Lässt sich die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV auch wieder auffrischen bzw. erhalten mit einer Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV, basierend auf einer eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 der ChemVerbotsV vom 14. Oktober 1993 (BGBl. 1S. 1720) aus dem Jahre 2009?
Antwort:
Ja, die eingeschränkte Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. 1S. 1720) aus dem Jahre 2009 lässt sich durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer hierfür anerkannten Einrichtung auffrischen. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Die Liste der anerkannten Einrichtungen finden Sie auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) bzw. über den folgenden Link:
Weitere Informationen zur Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) finden Sie in der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2021 (Veröffentlicht am Donnerstag, 20. Januar 2022) bzw. über den folgenden Link:
https://www.blac.de/documents/bekanntmachung-sachkundehinweise-banz-at-20012022-b4_1642778880.pdf