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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Erkenntnisse aus dem Biomonitoring ohne Zustimmung der Beschäftigten für den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) genutzt werden?

KomNet Dialog 44069

Stand: 26.02.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

In der neuen Gefahrstoffverordnung vom 02.12.2024 ist gem. § 10a die Datenübertragung an die Unfallversicherungsträger nicht mehr von der Einwilligung der Beschäftigten abhängig und die „Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) “ des IFA (Institut für Arbeitsschutz) der DGUV kann ohne Einwilligung der Beschäftigten bzgl. der Archivierungs- und Aushändigungspflicht genutzt werden. Wie verhält es sich mit ODIN, dem Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen? Auch dort war bisher die Einwilligung des Beschäftigten erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 8a der GefStoffV dürfen Erkenntnisse aus dem Biomonitoring auch ohne Zustimmung der Beschäftigten verwendet werden. Kann daraus abgeleitet werden, dass ODIN ebenfalls ohne Zustimmung der Beschäftigten genutzt werden darf?

Antwort:

Die Datenbank zur zentralen Erfassung von Beschäftigten, die krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind – Zentrale Expositionsdatenbak (ZED) – ist ein kostenloses Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Mit der ZED können Arbeitgebende ihrer Verpflichtung aus der Gefahrstoffverordnung (gemäß § 10a Abs. (1) GefStoffV) zur Führung eines Expositionskatasters nachkommen. 

Mit der Nutzung geht die Herausgabe- und Archivierungspflicht im Namen aller Unfallversicherungsträger auf die DGUV über.

Mitarbeitende können beim ZED einen schriftlichen Auszug über ihre Expositionshistorie anfordern. Die Daten werden dauerhaft gesichert und für mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition gespeichert. Auf Wunsch können die im ZED erfassten Daten auch für die arbeitsmedizinische Nachsorge durch den Organisationsdienst für Nachsorgeuntersuchungen (ODIN) und durch den Leistungserbringer (GVS) (organisiert durch die DGUV Vorsorge) genutzt werden.

Der Organisationsdienst für Nachuntersuchungen (ODIN) ist eine zentrale Serviceeinrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Mit ODIN stellen die Unfallversicherungsträger sicher, dass die arbeitsmedizinische Versorgung auch nach Beendigung des Arbeitsplatzes mit krebserzeugenden/keimzellmutagenen Stoffen und Gemischen oder berufsbedingter Strahlenexposition gewährleistet ist.

 Auf der Webseite von ODIN (https://www.odin-info.de/) ist nachzulesen, dass für eine Meldung an ODIN ist eine Einverständniserklärung der Mitarbeitenden erforderlich ist.

 Zuständig für ZED und ODIN ist die DGUV, bei Fragen zu den Voraussetzungen für die Meldungen bzw. Nutzung der Funktionen wird empfohlen, sich direkt an die Verantwortlichen zu wenden (Kontakt).

  

Weitere Hinweise

 Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

 ODIN – Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen

 Fragen und Antworten zur Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)

 Einwilligungserklärung der Arbeitnehmer/innen zur Datenübermittlung