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Welche Verbindlichkeit haben die Höchstwerte für A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel?
KomNet Dialog 44050
Stand: 04.12.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte
Frage:
Rückfrage zur ArbStättV und ASR A3.7: Um den Anforderungen der ArbStättV gerecht zu werden, möchten wir die ASR A3.7 vollumfänglich einhalten/berücksichtigen. Verstehen wir es richtig, dass der Beurteilungspegel dann in Abhängigkeit der Tätigkeit nicht überschritten werden darf und die empfohlene Höchstwerte für A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel berücksichtigt werden müssen. Oder kann Letzteres im Zweifel unberücksichtigt bleiben, da es nur Empfehlungen sind?
Antwort:
Ihre Frage nach der Verbindlichkeit der empfohlenen Höchstwerte für A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel (LpAeq) gemäß ASR A3.7 lässt sich wie folgt beantworten:
1) Verbindlichkeit des Beurteilungspegels in Abhängigkeit von Tätigkeiten: Die ASR A3.7 stellt fest, dass für unterschiedliche Tätigkeitskategorien spezifische maximal zulässige Beurteilungspegel (Lr) verbindlich sind, um die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu erfüllen:
- Kategorie I: 55 dB(A)
- Kategorie II: 70 dB(A)
- Kategorie III: Lärmminderung soweit wie möglich
Diese Werte sind verpflichtend einzuhalten, es sei denn, andere gleichwertige Maßnahmen gewährleisten den gleichen Schutz.
2) Empfohlene Höchstwerte für Hintergrundgeräusche (LpAeq): Die ASR A3.7 gibt zusätzlich empfohlene Höchstwerte für Hintergrundgeräusche an, beispielsweise:
- Konferenz- oder Klassenräume: 35 dB(A)
- Zweipersonenbüros: 40 dB(A)
- Großraumbüros: 45 dB(A)
Diese Empfehlungen sind nicht zwingend verbindlich, bieten jedoch eine Orientierung für eine optimale Gestaltung der akustischen Umgebung. Werden diese Werte nicht eingehalten, sollte geprüft werden, ob der Beurteilungspegel der Tätigkeit dennoch unter den maximal zulässigen Werten bleibt. Überschreitungen können durch technische oder organisatorische Maßnahmen kompensiert werden, falls der Schutz der Beschäftigten dennoch sichergestellt ist.
3) Zusammenfassung:
- Verbindlich: die maximal zulässigen Beurteilungspegel (Lr) in Abhängigkeit von Tätigkeiten
- Empfehlend: die Hintergrundgeräuschewerte (LpAeq), die eine optimale akustische Gestaltung sicherstellen sollen
Falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, muss der Arbeitgeber diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und sicherstellen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden.