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Was ist beim Einsatz einer taubstummen Mitarbeiterin in der Wäscherei eines Altenheimes zu beachten?
KomNet Dialog 44032
Stand: 26.10.2024
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Eine taubstumme Mitarbeiterin soll in einer Wäscherei eines Altenheimes beschäftigt werden. Welche Voraussetzungen sind aus Gründen der Arbeitssicherheit und der Notfallplanung mindestens zu erfüllen? Gibt es Einschränkungen, wie z.B. das Verbot der Einzel- bzw. Alleinarbeit, Umgang mit üblichen in einer Wäscherei vorhandenen Arbeitsmitteln (Waschautomat, Bügelgeräte, Trockner), oder Chemikalien (Reinigungsmittel)? Gibt es Hilfsmittel, die bei z.B. Integrationsamt angefordert werden können (Notfallmeldesysteme, technische Sprachübersetzungsgeräte u.ä.)? Gibt es Rechtsvorschriften, die Informationen bzw. Anforderungen beinhalten?
Antwort:
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall bietet eine Checkliste zur barrierefreien Gestaltung nicht nur von Gebäuden und Räumen, sondern auch von Arbeitsplätzen: https://www.bghm.de/fileadmin/bghmshop/pdfs/FI-0067-Checkliste-barrierefreie-Gestaltung-von-Arbeitsstaetten.pdf, siehe insbesondere unter Punkt 4 der Checkliste.
Das Fachportal barrierefreie Arbeitsgestaltung der DGUV bietet ausführliche Hinweise: https://www.dguv.de/barrierefrei/index.jsp, wie etwa zu Gesetzen und Vorschriften (siehe hier: https://www.dguv.de/barrierefrei/grundlagen/gesetze/ges_grundlagen/index.jsp).
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitssicherheitsvorschriften und Erreichung im Notfall für alle Beschäftigten sichergestellt werden müssen. Dies kann über eine barrierefrei Arbeitsplatzgestaltung erreicht werden. Zudem spielen etwa Prinzipien der Ansprache mehrerer Sinne eine Rolle, wie sie z. B. über optische Alarme umgesetzt werden.