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Darf ein ausgewiesener Sanitätsraum zusätzlich als Besprechungsraum genutzt werden?

KomNet Dialog 44001

Stand: 19.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Darf ein ausgewiesener Sanitätsraum zusätzlich als Besprechungsraum (Tisch, Bestuhlung, Fernseher an der Wand) für Besprechungen mit Vertretern, Führungskräften etc. genutzt werden?

Antwort:

Ein Sanitätsraum darf nicht gleichzeitig als Besprechungsraum genutzt werden.

Grundsätzliche Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume finden sich unter der Nummer 4.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Konkretisiert werden diese Anforderungen in der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".

Demnach handelt es sich bei Erste-Hilfe-Räumen und vergleichbaren Einrichtungen, um speziell vorgesehene Räume, in denen bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Betrieb Erste-Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.

Den Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Rettungsfahrzeuge, transportable Raumzellen (Erste-Hilfe-Container) oder Arztpraxisräume. Als vergleichbare Einrichtungen gelten auch besonders eingerichtete, vom übrigen Raum abgetrennte Erste-Hilfe-Bereiche.

Unter Ziffer 4.7.4 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ist u. a. nachzulesen:

"Der Erste-Hilfe-Raum ist ausschließlich für die Erste-Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Erste-Hilfe-Raum gleichgestellt sind z. B. Erste-Hilfe-Container und Verbandstuben des Bergbaus.

Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Erste-Hilfe-Raum entsprechen."

Die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" führt unter Abschnitt 5.6 "Erste-Hilfe-Räume und ihnen vergleichbare Einrichtungen" ebenso u. a. Folgendes aus:

"5.6.1 Grundanforderungen

Der Erste-Hilfe-Raum als feste Einrichtung, die ausschließlich der Ersten Hilfe und der ärztlichen Erstversorgung dient, ist für ortsansässige Betriebe gedacht. Für vorübergehend eingerichtete Betriebe, z. B. Baustellen, kommen dem Erste-Hilfe- Raum der räumlichen Ausgestaltung und Ausstattung nach vergleichbare Einrichtungen in Betracht. Als solche Einrichtungen haben sich Erste-Hilfe-Container bewährt. Einzelheiten über die Anforderungen an Lage, bauliche Gestaltung und Ausstattung dieser Erste-Hilfe-Einrichtungen enthält der Anhang 2."