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Muss bei der Bereitstellung von Verbandskästen ein Stockwerk berücksichtigt werden, welches nur zur Umkleide dient?
KomNet Dialog 42401
Stand: 14.08.2018
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe
Frage:
Wir haben ein Gebäude mit 6 Stockwerken. Im untersten Stockwerk sind Umkleideräume. Muss bei der Bereitstellung von Verbandskästen das unterste Stockwerk, das nur zur Umkleide dient auch berücksichtigt werden, und zwar in der Hinsicht, dass das Erste-Hilfe Material höchstens ein Geschoss weit entfernt sein darf? Falls nicht, wäre es dann möglich, dass nur im 1. OG und im 3. OG Verbandskästen bereitgestellt werden? Somit wären im UG (Umkleide), EG, 2. OG. und 4. OG keine Verbandskästen.
Antwort:
Regelungen zur Ausstattung der Arbeitsstätte mit Erste-Hilfe-Material finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Diese gilt grundsätzlich erstmal für die gesamte Arbeitsstätte, also auch für die Etage mit den Umkleideräumen.
Nach § 4 Absatz 5 hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
Unter der Nummer 4.3 der Anhangs der ArbStättV ist folgendes nachzulesen:
"Erste-Hilfe-Räume
(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.
(2) Erste-Hilfe-Räume müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.
(3) Sie sind mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(4) Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". Die Regelungen für Mittel zur Ersten Hilfe finden sich unter dem Punkt 4. Dort ist vor allem Absatz 3 relevant:
"Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen."
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu entscheiden, an welchen Stellen Verbandkästen vorzuhalten sind. Hierbei hat er die vorgenannten Vorschriften einzuhalten. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Unserer Einschätzung nach sollte ein Verbandsksten in der Nähe der Umkleide vorhanden sein, da erfahrungsgemäß dort auch immer wieder entsprechendes Material benötigt wird, z. B. weil erst dort eine Verletzung auffält. Der Verbandskasten erst im 1. OG erscheint uns zu weit entfernt.
Hinweis:
Auf die DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" möchten wir hinweisen.