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Im Anhang der BetrSichV in Tabelle 10 sind für Rohrleitungen DN von >25 mm aufgeführt. Wenn Rohrleitungen mit weniger DN betrieben werden, ist der Umkehrschluss, dass sie nicht prüfpflichtig sind?

KomNet Dialog 43904

Stand: 20.02.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Es geht um die Prüfzuständigkeit (ZÜS, bP, keiner) nach BetrSichV. Im vorliegenden Fall wird eine Rohrleitung betrieben mit einem akut toxischen Stoff Kat. 1/ Fluidgruppe 1 bei 100 barg. Sie wird nicht überhitzt betrieben. Demnach ist die Tabelle 10 des Anhangs 2, Abschnitt 4 der BetrSichV zu betrachten zur Ermittlung der BetrSichV. Meine Frage ist nun: In Tabelle 10 ist erst ein DN von >25 mm aufgeführt. Wenn Rohrleitungen mit weniger DN betrieben werden, ist der Umkehrschluss, dass sie nicht prüfpflichtig sind? Und muss ein Kriterium erfüllt sein oder alle?

Antwort:

Bei der beschriebenen Rohrleitung handelt es sich aufgrund ihres Durchmessers nicht um eine Druckanlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es handelt sich um ein Druckgerät im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU (gute Ingenieurpraxis). Solche Druckgeräte sind vom Anwendungsbereich des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung ausgenommen (siehe Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe a). Somit handelt es sich entsprechend § 2 Abs. 13 BetrSichV nicht um eine überwachungsbedürftige Anlage.

Damit erschließt sich auch, warum sich die beschriebene Rohrleitung nicht in Tabelle 10 des Anhangs 2 Abschnitt 4 einordnen lässt. In den Tabellen 2 bis 11 müssen alle in einer Tabellenzeile aufgeführten Kriterien erfüllt sein, um sie anwenden zu können.

Die Rohrleitung ist als Arbeitsmittel nach der BetrSichV einzustufen. Gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vom Arbeitgeber wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Schäden verursachende Einflüsse können bei Rohrleitungsanlagen beispielsweise Erosion oder Korrosion sein. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat er zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen zu beauftragen sind.