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Kann auch in Besprechungs- oder Pausenräumen auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn die Fluchtrichtung eindeutig erkennbar ist?

KomNet Dialog 43827

Stand: 27.09.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge kann unter 8.2 (1) folgendes entnommen werden: In Räumen, in denen der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist, ist keine Sicherheitskennzeichnung erforderlich, z. B. in Einzelbüros mit nur einer Tür. Gilt diese Regelung auch für Besprechungsräume und Pausenräume im Unternehmen oder sind für diese Räume entsprechende Sicherheitskennzeichnungen notwendig?

Antwort:

In der ASR A2.3 -Fluchtwege und Notausgänge- steht im Punkt 8.2 -Anforderungen an die Kennzeichnung von Hauptfluchtwegen- im 1. Absatz:


"(1) In Räumen, in denen der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist, ist keine Sicherheitskennzeichnung erforderlich, z. B. in Einzelbüros mit nur einer Tür."


Dies gilt auch für Besprechungs- und Pausenräume sowie für alle anderen Räume, in denen der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist.