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Muss die einzige Türe in einem Labor als Fluchtweg gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 29738

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Muß die einzige Türe in einem Labor als Fluchtweg gekennzeichnet werden?

Antwort:

Ja, da es sich um eine Tür im Verlauf des Fluchtweges handelt, ist diese zu kennzeichnen.


Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Fluchtwege und Notausgänge sowie Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen in angemessener Form und dauerhaft zu kennzeichnen (Nummer 2.3 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).


In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" wird dazu unter Punkt 7 "Kennzeichnung" ausgeführt:


"1) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen.

(2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.

(3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen "Nichts abstellen oder lagern" zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) zu sichern."

In der TRGS 526 "Laboratorien" ist unter dem Punkt 6.2.2 Flucht- und Rettungswege folgendes nachzulesen:


"In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht."


Da es sich nach der TRGS 526 um Rettungs-/ Fluchtwege aus dem Labor handelt, sind die Türen nach der ASR A1.3 zu kennzeichnen.


Hinweise:

Weitere Informationen Punkt 6.2 der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“.


Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.