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Wie ist die Erkennungsweite von Notausgangsschildern in einem Flur mit 30 meter Länge und zwei Ausgängen?

KomNet Dialog 19336

Stand: 16.07.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Ich habe zwei Aussagen zur Erkennungsweite von Sicherheitskennzeichnung in einem Flur mit 30 m Länge und zwei Ausgängen, beide beschildert als Notausgang. 1 Aussage: Rettungszeichen muß die Höhe von 30 cm haben, da die Erkennungsweite bei jeweils 30 m liegt. 2. Aussage: Erkennungsweite richtet sich von der Mitte des Flures zu beiden Seiten, also 15 m und somit Höhe der Beschilderung jeweils 15 cm. Welche Aussage ist richtig?

Antwort:

Die Kennzeichnung von Fluchtwegen muss entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen. In dieser ASR ist festgelegt, dass Sicherheitszeichen u.a. deutlich erkennbar anzubringen sind. Unter Punkt 5.1 (6) wird im letzten Satz weiter ausgeführt, dass besonders in langgestreckten Räumen (z. B. Fluren) Rettungszeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein sollen.

Bei der Auswahl der Sicherheitszeichen ist der Zusammenhang zwischen Erkennungsweiten und Größe der Sicherheitszeichen bzw. Schriftzeichen zu berücksichtigen (Punkt 5.1 (9)). Die entsprechenden Werte können der Tabelle 3 entnommen werden.

Die Erkennungsweite ist unter Punkt 3.16 definiert: Erkennungsweite ist der größtmögliche Abstand zu einem Sicherheitszeichen, bei dem dieses noch lesbar und hinsichtlich Form und Farbe erkennbar ist.

In einem Flur von 30 m Länge (mit je einem Notausgang an den Enden) beträgt die maximale Fluchtweglänge und somit die zugrunde zu legende Erkennungsweite bis zu einem Sicherheitszeichen 15 m. Eine Beschilderung von 150 mm Höhe ist also ausreichend.