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Kennzeichnung von Fluchtwegen im Lagerbereich

KomNet Dialog 2220

Stand: 03.04.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Es geht um die Kennzeichnung von Fluchtwegen im Lagerbereich. Es handelt sich um einen Lagerbereich mit mehreren Quergängen,(diese Gänge bestehen aus Regalen, die mit dem Gabelstapler bedient werden)die an beiden Enden auf einen Fluchtweg enden. Muss an jedem Kopfende eine Fluchtwegkennzeichnung sein, die in Richtung des Fluchtweges weist. Oder ist es ausreichend, wenn von den Hauptgängen der Fluchtweg eingesehen werden kann, sonst wäre alle paar Meter eine Beschilderung notwendig.

Antwort:

Gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Fluchtwege und Notausgänge sowie Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein (vgl. Nummer 2.3 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".


Unter Abschnitt 8.2 Absatz 3 "Anforderungen an die Kennzeichnung von Hauptfluchtwegen" der ASR A2.3 steht nachfolgend:

"Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Hauptfluchtweges an gut sichtbaren Stellen, eindeutig und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Die Kennzeichnung muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen. Dabei sind folgende Randbedingungen zu beachten:

1. Besonders in langgestreckten Räumen (z. B. Fluren) sollen Sicherheitszeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z. B. Fahnen- oder Winkelschilder quer zur Laufrichtung)

[…]"


Demnach sollen die Kennzeichnungen an allen Kreuzungspunkten und Abzweigungen von Fluchtwegen angebracht sein und den Richtungsverlauf sowie Richtungsänderungen der Wege deutlich markieren. Eine Kennzeichnung, die den Fluchtweg nur von den Hauptgängen eindeutig kennzeichnet, wäre nicht ausreichend.