Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Braucht eine Zahnarztpraxis mit weniger als 10 Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 43189

Stand: 29.01.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

Favorit

Frage:

Braucht eine Zahnarztpraxis mit weniger als 10 Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. muss sich der Inhaber sicherheitstechnisch beraten/betreuen lassen? Wie sind § 2 (und Anhang 1) der DGUV Vorschrift 2 zu verstehen?

Antwort:

Ja, ab einem Beschäftigten ist ein/e Betriebsarzt/-ärztin und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (vgl. §§ 2 und 5 Arbeitssicherheitsgesetz-ASiG).


In der LV 64 "Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" des LASI ist unter der Nummer 2.2.5 "Frage zu §§ 2, 5 ASiG – Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2 – Anlage 1) Wie sieht eine Regelbetreuung für Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten aus?" folgendes nachzulesen:


"Antwort

Auch in Kleinstbetrieben hat der Arbeitgeber ab einem Beschäftigten eine/n Betriebsarzt/-ärztin und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dabei orientiert sich die Regelbetreuung nicht mehr an Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr, sondern an den im Betrieb real vorliegenden Gefährdungen. Die Regelbetreuung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte besteht hier aus einer zeitlich nicht limitierten Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.


Die Grundbetreuung ist in regelmäßigen Intervallen (alle 1 - 5 Jahre, abhängig von der Ein-stufung des Betriebs in der jeweiligen Betreuungsgruppe) oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. Bei besonderen Anlässen muss zusätzlich eine anlassbezogene Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine/n Betriebsarzt/-ärztin erfolgen.


Hinweis

Die Grundbetreuung umfasst im Wesentlichen die Unterstützung bei der

  • Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung,
  • Ableitung von entsprechenden Schutzmaßnahmen,
  • Wirksamkeitskontrolle.

Besondere Anlässe, die einer anlassbezogenen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine/n Betriebsarzt/-ärztin bedürfen, können z.B. grundlegende Änderung des Arbeitsverfahrens, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit höherem Gefährdungspotential oder Unfalluntersuchungen sein sowie die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Im Hinblick auf diese Regelbetreuung haben die Arbeitgeber die Möglichkeit einer „Unternehmenskooperation“ zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung."


Zu der Nummer 2.2.6 "Frage zu §§ 2, 5 ASiG – alternative bedarfsorientierte Betreuung von Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2 – Anlage 3 bzw. 4) Gibt es die Möglichkeiten einer alternativen bedarfsorientierten Betreuung für Kleinstbetriebe? Was muss dabei beachtet werden?" findet sich noch folgendes:


"Antwort

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können auch alternative Betreuungsmodelle wählen – entweder die alternative bedarfsorientierte Betreuung („Unternehmermodell“) oder die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum des zuständigen Unfallversicherungsträger, soweit er es anbietet.


Hinweis

Kompetenzzentren werden bspw. von BGN, BG BAU, BGHW angeboten. Grundvoraussetzung für die Betreuung durch ein Kompetenzzentrum sind aber auch die im Unternehmermodell vorgesehen Aktivitäten des Arbeitgebers:

  • Allgemeine Information- und Motivationskurse
  • Brancheninformationskurse
  • Fortbildungen
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Die Kompetenzzentren übernehmen zur Unterstützung und Beratung eine bedarfsorientierte, anlassbezogene Betreuung. Eine Beratung vor Ort ist dabei unbedingt erforderlich. Dies kann durch Telefonkontakt, Bereitstellung von Informationsmaterialien etc. flankiert werden. Einzelheiten zu den Regelungen des Unternehmermodells finden sich in der DGUV Vorschrift 2 – hier besonders Anlage Nr. 4).


Im Zuge der Betriebsüberwachung sollten Teilnahmenachweise für Maßnahmen zur Motivation und Information, Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Berichte über die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung eingesehen werden. Auf augenscheinliche Anlässe für das Tätigwerden von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten (z.B. Unfälle, Neuerungen im Betrieb) sollte geachtet und geprüft werden, ob eine bedarfsbezogene Betreuung erfolgte."


Auf die Informationen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW; als zuständiger Unfallversicherungsträger für Zahnarztpraxen) und die FAQs zum Thema "Arbeitsschutzbetreuung" weisen wir hin.