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Ist es zulässig, Not-Befehlseinrichtungen mit einem Kragen zusätzlich mit einer Glasscheibe abzudecken und einen Notfallhammer dazuzuhängen, oder stellt das im Notfall ein zu großes Hindernis dar?

KomNet Dialog 43739

Stand: 13.12.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

In den einschlägigen Schriften zu Not-Betätigungseinrichtungen steht, dass letztere ausgeführt sein müssen, dass sie mit einem Handgriff, bzw. mit der flachen Hand betätigt werden können. Bei großen wirtschaftlichen Schäden sind Kragen oder sonstige Einrichtungen, welche das Betätigen mit der flachen Hand behindern, zulässig (vgl. DGUV-I-213-054). Ist es zulässig, Not-Befehlseinrichtungen mit einem Kragen zusätzlich mit einer Glasscheibe (grob brechend) abzudecken und einen Notfallhammer dazuzuhängen, oder stellt das im Notfall ein zu großes Hindernis dar?

Antwort:

Was die Sicherheit von Maschinen betrifft, ist es nicht zulässig Not-Halt Befehlsgeräte mit einer Glasscheibe abzudecken. Hierzu gibt es mehrere Gründe:


a) Eine notwendige Betätigung des Not-Halt Befehlsgerätes würde mit einer Gefährdung verbunden sein (mögliche Schnitt- und Stichverletzungen an den Glasscherben. Das ist nicht zulässig. Siehe Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 5, § 8 sowie Anforderungen der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) Anhang I Abschnitt 1.2.2, insbesondere der 2e und der 5e Spiegelstrich.


b) Die Betätigung des Not-Halt Befehlsgerätes muss leicht und ungehindert sei, Siehe BetrSichV § 8, insbesondere Absätze (5) und (6). Eine Glasscheibe würde die Betätigung erschweren und verzögern und ist daher nicht zulässig. Siehe auch Anhang I, Abschnitt 1.2.4.3 der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG):

„Das NOT-HALT-Befehlsgerät muss

- deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;“


c) Die DGUV Information 213-054 enthält zwar einen Text der bei großen wirtschaftlichen Schäden Kragen oder sonstige Einrichtungen, welche das Betätigen mit der flachen Hand behindern, zulässt, jedoch bezieht sich der Text auf Kragen u.ä. Einrichtungen und nicht auf Abdeckungen von Not-Halt Befehlsgeräten.

Grundsätzlich steht die DGUV Information 213-054 in einen gewissen Widerspruch zu den Anforderungen der DIN EN ISO 13850:2016 die im Abschnitt 4.1.1.6 fordert:

„Die Not-Halt-Funktion muss so konzipiert sein, dass die Entscheidung, das Not-Halt-Gerät zu betätigen, der Person keine Überlegungen bezüglich der sich daraus ergebenden Wirkungen abverlangt.“


d) Eine Abdeckung mit einer Glasscheibe macht den Einsatz eines Werkzeuges (Hammer oder Ähnliches) erforderlich. Ein dazu bereitgestellter Hammer kann im Laufe des Betriebs entfernt werden und somit die Betätigung unmöglich machen. Die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Maschinenrichtlinie können nicht erfüllt werden. Die anwendbare Norm DIN EN ISO 13850:2016 fordert im Abschnitt 4.3.1.:


„Das Not-Halt-Gerät muss so konzipiert sein, dass es für die Bedienperson und andere, für die es notwendig sein kann, es zu benutzen, leicht zu betätigen ist.“


e) Die Anbringung einer Glasscheibe setzt deren Einbau in einen Rahmen ein. Ein solcher Rahmen wird in der Regel die Zugänglichkeit und die Sichtbarkeit des Not-Halt Befehlsgerätes beeinträchtigen und im Widerspruch zu den Anforderungen im Abschnitt 4.3.10 der DIN EN ISO 13850:2016 stehen:


„Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Betätigen eines Not-Halt-Gerätes dürfen nicht ein Risiko der Behinderung der Betätigung erzeugen oder die Zugänglichkeit zu dem Not-Halt-Gerät beeinträchtigen; solche Maßnahmen dürfen nicht die Sichtbarkeit des Not-Halt-Gerätes oder seines Betätigers beeinträchtigen (siehe auch 4.5).“


Daher wird dringend empfohlen andere Maßnahmen zu treffen, um eine unbeabsichtigte Betätigung des Not-Halt Befehlsgerätes zu vermeiden. Diese sind im Abschnitt 4.5. der DIN EN ISO 13850:2016 gelistet.


„Soweit sinnvoll machbar, muss die unbeabsichtigte Auslösung eher durch die Anordnung als durch konstruktive Maßnahmen vermieden werden.“