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Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Erklärung des Kunden zu einem Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 unterschreiben?

KomNet Dialog 43730

Stand: 04.11.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Sonstige Verwendungsverbote

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Frage:

Darf ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Erklärung des Kunden zu der bzw. die spezielle Verwendung(en) eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates unterschreiben, bzw. wer unterschreibt diese?

Antwort:

Die Erklärung des Kunden nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 (Ausgangsstoff-VO) unterschreibt die zur Vertretung des potentiellen Kunden berechtigte Person.


Es ist demnach diejenige Mitarbeiterin/derjenige Mitarbeiter des potentiellen Kunden, der von diesem mit der Abwicklung der Transaktion, also des Erwerbs von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nach Anhang I der Ausgangsstoff-VO, beauftragt wurde. Diese berechtigte Person muss darüber hinaus dem die beschränkten Ausgangsstoffe abgebenden Unternehmen seinen Ausweis vorlegen, wobei unter anderem auch die Ausweisnummer erfasst und für den Zeitraum von mindestens 18 Monaten aufbewahrt wird.


Es sei angemerkt, dass eine solche Transaktion nur möglich ist, wenn es sich bei dem potentiellen Kunden um einen gewerblichen Verwender (Unternehmen, die Ausgangsstoffe verbrauchen) oder einen Wirtschaftsteilnehmer (v.a. Weiterverkäufer und Händler) mit berechtigtem Bedarf an beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe handelt.


Sofern der Fragesteller als Fachkraft für Arbeitssicherheit von seinem Unternehmen bzw. Arbeitgeber berechtigterweise mit der Abwicklung einer Transaktion mit dem Ziel des Erwerbs von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe für sein Unternehmen / seinen Arbeitgeber beauftragt wurde, so hat er dem die beschränkten Ausgangsstoffe abgebenden Unternehmen gegenüber die Pflichten von Artikel 8 Abs. 2 der Ausgangsstoff-VO einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere:


  • Nachweis seiner Identität
  • Darlegung der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit sowie Name des ihn beauftragenden Unternehmens
  • Angabe von Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jeder anderen relevanten Eintragungsnummer des Unternehmens, soweit vorhanden.
  • Erklärung über die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch das Unternehmen
  • Unterschrift der Erklärung nach Anhang IV der Ausgangsstoff-Verordnung.


Das abgebende Unternehmen hat dabei nach Artikel 8 Abs. 3 der Ausgangsstoff-VO die Pflicht, diese Angaben zu beurteilen. Im Falle von Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Transaktion hat dieses Unternehmen die Abgabe zu verweigern und dies umgehend den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (in NRW: Landeskriminalamt) zu melden.