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Welche Sicherheitsvorkehrungen sind in Hochregallagern, in denen Schmalgangstapler eingesetzt werden, zu treffen?

KomNet Dialog 43699

Stand: 13.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

In mehreren nebeneinanderstehenden Hochregalen werden Schmalgangstapler eingesetzt. Zugleich müssen Personen in die Regale und Teile entnehmen. Welche Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen?

Antwort:

Grundsätzlich sind die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitssicherheit (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".


Die ASR A1.8 "Verkehrswege" trifft unter Abschnitt 4.2 "Wege für den Fußgängerverkehr" Absatz 1 Tabelle 2 folgende Aussage:

"(...)

Verkehrswege für Fußgänger

10 1. in Nebengängen von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand 0,75m

11 2. zwischen Lagereinrichtungen und -geräten 1,25m"


In Abschnitt 4.3 Absatz 10 wird noch ausgeführt:

"Bei gleichzeitigem Aufenthalt von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z. B. Regal- und Kommissionierstapler) und Fußgängern in Schmalgängen müssen geeignete technische bzw. bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. Personenerkennungssystem) installiert werden."


Nach den Begriffsbestimmungen des Abschnitt 3.5 sind Schmalgänge Verkehrswege für kraftbetriebene Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigen Randzuschlag von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung. Ausgenommen sind Gänge von Einfahrregalen. Ein Einfahrregal ist ein Regalsystem, das eine Art Blocklagerung ermöglicht, in dem mehrere Paletten hintereinander und übereinander gelagert werden, wobei diese auf mit den Stützen verbundenen Auflageschienen abgesetzt werden. Die Flurförderzeuge fahren dabei in die Regalgassen ein.


Unter 4.1.4 "Verkehrswege, Gänge" der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" ist ebenfalls Folgendes aufgeführt:

"4.1.4.1 Lagereinrichtungen und -geräte müssen so errichtet und aufgestellt sein, dass ausreichend bemessene Gänge vorhanden sind.

4.1.4.2 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein.

4.1.4.3 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagergeräten müssen mindestens 1,25 m breit sein.

4.1.4.4 Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein. Siehe Anhang 2 Abbildung 5.

4.1.4.5 Verkehrswege für kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m gewährleistet ist. Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu be-rücksichtigen. Auf den Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn der Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmen verhindert ist. Sind keine baulichen Maßnahmen getroffen, darf der Sicherheitsabstand nur unterschritten werden, wenn die besonderen Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen (siehe §§ 28 bis 36 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ [BGV D27]) eingehalten sind.

Mit dem beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,5 m sollen Personen geschützt werden, die sich gleichzeitig mit kraftbetriebenen oder schienengebundenen Fördermitteln im Bereich des Verkehrsweges aufhalten. Mit dem beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,5 m sollen Personen geschützt werden, die sich gleichzeitig mit kraftbetriebenen oder schienengebundenen Fördermitteln im Bereich des Verkehrsweges aufhalten.

Für Einfahrregale siehe Abschnitt 4.3.3. Siehe auch: Abschnitt 1.8 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 „Verkehrswege“, BG-Information „Betriebliches Transportieren und Lagern“ (BGI 869), BG-Information „Erstellung von Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (BGI 756), DIN EN 528 „Regalbediengeräte; Sicherheit“, DIN 18 225 „Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten“.

4.1.4.6 Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. Die lichte Höhe von Durchfahrten muss in Abhängigkeit von den jeweils eingesetzten Fördermitteln bemessen sein."


Umfassende Informationen zum Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen können der DGUV Information 208-030 entnommen werden.


Unter Einbeziehung der v. g. Vorschriften muss der Arbeitgeber die entsprechenden Maßnahmen eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf die Seite "Das sichere Lager" der BGHW möchten wir zudem hinweisen.