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Welche Sicherheitsvorkehrungen sind in Hochregallagern, in denen Schmalgangstapler eingesetzt werden, zu treffen?

KomNet Dialog 43699

Stand: 27.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

In mehreren nebeneinanderstehenden Hochregalen werden Schmalgangstapler eingesetzt. Zugleich müssen Personen in die Regale und Teile entnehmen. Welche Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen?

Antwort:

Grundsätzlich sind die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitssicherheit (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".


Die ASR A1.8 "Verkehrswege" trifft unter Abschnitt 4.2 "Wege für den Fußgängerverkehr" Absatz 1 Tabelle 2 folgende Aussage:

"(...)

Verkehrswege für Fußgänger

10 1. in Nebengängen von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand 0,75m

11 2. zwischen Lagereinrichtungen und -geräten 1,25m"


In Abschnitt 4.3 Absatz 10 wird noch ausgeführt:

"Bei gleichzeitigem Aufenthalt von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z. B. Regal- und Kommissionierstapler) und Fußgängern in Schmalgängen müssen geeignete technische bzw. bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. Personenerkennungssystem) installiert werden."


Nach den Begriffsbestimmungen des Abschnitt 3.5 sind Schmalgänge Verkehrswege für kraftbetriebene Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigen Randzuschlag von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung. Ausgenommen sind Gänge von Einfahrregalen. Ein Einfahrregal ist ein Regalsystem, das eine Art Blocklagerung ermöglicht, in dem mehrere Paletten hintereinander und übereinander gelagert werden, wobei diese auf mit den Stützen verbundenen Auflageschienen abgesetzt werden. Die Flurförderzeuge fahren dabei in die Regalgassen ein.


Unter 4.1.4 "Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege" der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" ist ebenfalls Folgendes aufgeführt:

"Lagereinrichtungen und Ladungsträger müssen so errichtet und aufgestellt sein, dass ausreichend bemessene Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind. Bestimmungsgemäß vorgesehene Durchgänge in Regalen gelten ebenfalls als Verkehrswege.


Die Arbeitsstättenregel (ASR) A1.8 „Verkehrswege“ beschreibt, wie ausreichend bemessene Verkehrswege beschaffen sein müssen.


Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ gibt an, wie ausreichend bemessene Flucht- und Rettungswege beschaffen sein müssen. Bei der Bemessung von Flucht- und Rettungswegen ist zusätzlich das Bauordnungsrecht der Bundesländer zu berücksichtigen."


Umfassende Informationen zum Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen können der DGUV Information 208-030 entnommen werden.


Unter Einbeziehung der v. g. Vorschriften muss der Arbeitgeber die entsprechenden Maßnahmen eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf die Seite "Das sichere Lager" der BGHW möchten wir zudem hinweisen.