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Ist es zulässig, dass sich bei selten genutzten Schiebetürschränken die Benutzerfläche mit allgemeinen Verkehrswegen überlagert?

KomNet Dialog 27324

Stand: 01.10.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Ist es zulässig, dass sich bei selten genutzten Schiebetürschränken die Benutzerfläche mit allgemeinen Verkehrswegen überlagert?

Antwort:

In der DGUV Information 215-441 finden Sie unter Flächen am Arbeitsplatz den folgenden Hinweis:

"In der ASR V3a.2 werden Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Verkehrswegen gestellt. Zum Beispiel müssen die lichte Breite von Verkehrswegen mindestens 1000 mm und von Türen mindestens 900 mm aufweisen.


Verkehrs- und Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden oder sich mit Bewegungs-, Benutzer- oder Funktionsflächen überlagern. Eine Ausnahme stellt zum Beispiel die Funktionsfläche eines Containers dar. Diese darf sich mit den Bewegungs- und Benutzerflächen oder mit Gängen zu einem von der selben Person genutzten Arbeitsplatz überlagern. Voraussetzung ist, dass sich die Auszüge im Gefahrfall schnell und leicht schließen lassen oder eine Zugangsbreite von mindestens 600 mm verbleibt.


Verkehrswegeflächen können die Benutzerflächen der von allen Beschäftigten im Raum genutzten Schränke überlagern, wenn diese nur gelegentlich genutzt werden. Deren Funktionsflächen dürfen nicht in den Verkehrsweg ragen (Abb. 21 und 22)."