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Ist es zulässig, dass sich bei selten genutzten Schiebetürschränken die Benutzerfläche mit allgemeinen Verkehrswegen überlagert?
KomNet Dialog 27324
Stand: 24.08.2016
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege
Frage:
Ist es zulässig, dass sich bei selten genutzten Schiebetürschränken die Benutzerfläche mit allgemeinen Verkehrswegen überlagert?
Antwort:
In der DGUV Information 215-441 finden Sie unter Flächen am Arbeitsplatz den folgenden Hinweis:
"Verkehrswege dürfen nicht verstellt werden oder sich mit Benutzerflächen und Möbelfunktionsflächen überlagern. Die Möbelfunktionsfläche zum Beispiel eines Containers kann sich mit der Benutzerfläche oder dem Verbindungsgang des Arbeitsplatzes überlagern, an dem der Container genutzt wird. Verkehrswegeflächen können die Benutzerflächen der von allen Beschäftigten im Raum genutzten Schränke überlagern, wenn sie nur gelegentlich genutzt werden. Jedoch dürfen deren Möbelfunktionsflächen nicht in den Verkehrsweg ragen."